Grundbuch Eintragung

    Grundbuch - Eintragung beantragen

    Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

    Beschreibung

    Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

    • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
    • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

    Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Ulm -Grundbuchamt- (Amtsgericht Ulm -Grundbuchamt-)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeughausgasse 14

    89073 Ulm

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle@GBAUlm.justiz.bwl.de

    Fax: 0731/189 - 3438

    Telefon Festnetz: 0731/189 - 3400

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

    • Antrag auf Eintragung
    • Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
    • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

    Je nach Einzelfall

    • sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
    • muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).

    Rechtsgrundlage(n)

    Grundbuchordnung - GBO:

    • § 13 Antrag auf Eintragung
    • § 19 Bewilligung der Eintragung
    • § 20 Auflassung
    • § 29 Form der Eintragungsunterlagen
    • § 39 Voreintragung des Betroffenen
    • § 71 ff. GBO Beschwerde

    Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerden gegen eine Eintragung können nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches oder der Amtslöschung eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.

    Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

    Fristen

    keine

    Kosten

    je nach Geschäftswert

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Belastungen, die eventuell auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en