Bewachungsgewerbe Erlaubnis

    Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen

    Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe (zum Beispiel im Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis ausüben. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:

    Beschreibung

    Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe (zum Beispiel im Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis ausüben. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:

    • herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
    • Veranstaltungsdienst
    • Fluggastkontrolle
    • Durchführung von Geld- und Werttransporten
    • Personenschutz
    • Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken und anderen Anlagen der Energieversorgung

    Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort.

    Hinweis: Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (zum Beispiel der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich. Als Bewachungsunternehmer müssen sie die Wachpersonen vor Beginn ihrer Tätigkeit der zuständigen Stelle melden.

    Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Gewerbebehörden oder bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Waldshut (Landratsamt Waldshut)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Kaiserstraße 110

    79761 Waldshut-Tiengen

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 110

    79761 Waldshut-Tiengen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7751 86 0

    E-Mail: post@landkreis-waldshut.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
        • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
        • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
    • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Nachweis der persönlichen Sachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung oder durch Vorlage eines als gleichwertig anerkannten Nachweises
    • Dokumente, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
    • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung

    Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (zum Beispiel Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.

    Ab dem 1.1.2019 wird ihre persönliche Zuverlässigkeit in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von 5 Jahren, erneut überprüft.

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
    • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
    • Sie führen
      • den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
      • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch und Klage

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie sich in den letzten drei Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben
    und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie
    keine Erlaubnis erhalten.
    Sie haben die Personen, die Sie als Wachpersonen beschäftigen oder die Sie mit der
    Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen möchten, vor der
    Beschäftigung der zuständigen Behörde über das Bewacherregister zu melden.


    Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des
    Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden
    befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen
    vorzunehmen.


    Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine
    vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung wegen Untersagung der
    Beschäftigung einer Person wegen Unzuverlässigkeit können als Ordnungswidrigkeiten
    mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im
    Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en