Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen

    Wählerverzeichnis (Bundestagswahl) - Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen beantragen

    Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
    Sein Wahlrecht ausüben kann in der Regel nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

    Beschreibung

    Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
    Sein Wahlrecht ausüben kann in der Regel nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

    Im Ausland lebende Deutsche, die bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürger- und Ordnungsamt (Bürger- und Ordnungsamt)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 55 20

    69045 Heidelberg

    Hausanschrift

    Bergheimer Str. 69

    69115 Heidelberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06221 58 17000

    Telefon Festnetz: 06221 58 22222

    Fax: 06221 58 4617900

    E-Mail: buergeramt@heidelberg.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    • Sie sind 42 Tage vor der Bundestagswahl bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet.
    • Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.

    Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die

    • am Wahltag 18 Jahre alt oder älter sind,
    • nachdem sie 14 Jahre alt geworden sind, mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
    • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind und
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist, also in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) erfolgen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Eintragung mit einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen. Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben.

    Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können Sie anfordern bei:

    • den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
    • dem Bundeswahlleiter und
    • den Kreiswahlleitern.

    Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst ausfüllen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

    Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gilt zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

    Wenn Sie den Wahlschein erhalten, wissen Sie daher, dass Sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie erhalten mit ihm auch Ihre Briefwahlunterlagen.

    Wenn die zuständige Stelle Ihren Antrag ablehnt, werden Sie informiert.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

    Kosten

    Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es besteht die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einzusehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de