• Schrozberg (Landkreis Schwäbisch Hall, Baden-Württemberg)
Urkunden Beglaubigung durch Legalisation

Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für das Ausland beantragen

Es gibt zwei Arten der Beglaubigung, die Apostille und die Legalisation.

Beschreibung

Es gibt zwei Arten der Beglaubigung, die Apostille und die Legalisation.

Bei einer Beglaubigung prüfen und bestätigen die zuständigen Stellen in Deutschland die

  • Echtheit der Unterschrift auf der Urkunde,
  • Berechtigung der unterzeichnenden Person zur Ausstellung der Urkunde sowie
  • Echtheit des Dienstsiegels ("Wappensiegels") der ausstellenden Behörde.

Beglaubigte Urkunden müssen Sie im Ausland normalerweise in folgenden Fällen vorlegen: Sie wollen dort

  • arbeiten,
  • heiraten,
  • ein Kind adoptieren oder
  • einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in einer Auslandsniederlassung beschäftigen.

Apostille

Bestimmte Länder sind dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Für diese Länder ist es ausreichend, die erforderliche Urkunde mit einer Apostille zu versehen. Mit dieser Apostille bestätigt die zuständige deutsche Behörde die Echtheit der deutschen öffentlichen Urkunde. Die Konsularbeamten oder Konsularbeamtinnen des entsprechenden ausländischen Staates müssen nicht mehr beteiligt werden. Diese Urkunde wird dort anerkannt.

Legalisation

Die Legalisation ist für Länder notwendig, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind. Dort benötigte Urkunden müssen von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. Danach erfolgt die Bestätigung der Echtheit durch das Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Erst dann kann die Urkunde im Ausland verwendet werden.

Einige Staaten verlangen zusätzlich zu der oben beschriebenen Vorbeglaubigung eine Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Im Anschluss an die Vorbeglaubigung der deutschen Stelle beglaubigt das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Auftrag des Auswärtigen Amtes die Unterschrift der deutschen öffentlichen Urkunde.

Ansprechpartner

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (KM) (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (KM))

Adresse

Hausanschrift

Thouretstraße 6

70173 Stuttgart

Kontakt

Telefon Festnetz: 0711/279-0

Fax: 0711/279-2810

E-Mail: Poststelle@km.kv.bwl.de

De-Mail: postelle@km.kv.de-mail.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Bundesverwaltungsamt (Bundesverwaltungsamt)

Adresse

Hausanschrift

Barbarastraße 1

50735 Köln

Lieferanschrift

Kontakt

E-Mail: poststelle@bva.bund.de

Fax: 22899 / 358-2823

Telefon Festnetz: 022899 / 358-0 oder 0221 / 758-0

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Regierungspräsidium Stuttgart (Regierungspräsidium Stuttgart)

Adresse

Hausanschrift

Ruppmannstraße 21

70565 Stuttgart

Postfachadresse

Postfach 80 07 09

70507 Stuttgart

Kontakt

Telefon Festnetz: 0711 904-0

Fax: 0711 904-11190

E-Mail: poststelle@rps.bwl.de

De-Mail: poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Landgericht Ellwangen (Jagst) (Landgericht Ellwangen (Jagst))

Adresse

Lieferanschrift

Postfach

73472 Ellwangen (Jagst)

Hausanschrift

Marktplatz 7

73479 Ellwangen/Jagst

Kontakt

Telefon Festnetz: 07961/81-0

Fax: 07961/81-207

E-Mail: poststelle@lgellwangen.justiz.bwl.de

De-Mail: lg-ellwangen@egvp.de-mail.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg (Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg)

Adresse

Hausanschrift

Schillerplatz 4

70173 Stuttgart

Postfachadresse

Postfach 10 34 61

70029 Stuttgart

Kontakt

De-Mail: poststelle@jum.bwl.de-mail.de

E-Mail: poststelle@jum.bwl.de

Fax: 0711/279-2264

Telefon Festnetz: 0711/279-0 (Vermittlung)

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Regierungspräsidium Tübingen (Regierungspräsidium Tübingen)

Adresse

Hausanschrift

Konrad-Adenauer-Straße 20

72072 Tübingen

Postfachadresse

Postfach 26 66

72016 Tübingen

Kontakt

Telefon Festnetz: 07071 757-0

Fax: 07071 757-3190

E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de

De-Mail: poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg)

Adresse

Hausanschrift

Königstr. 46

70173 Stuttgart

Kontakt

Telefon Festnetz: 0711-279-0

Fax: 0711-279-3080

E-Mail: poststelle@mwk.bwl.de

De-Mail: poststelle@mwk.bwl.de-mail.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Deutsches Patent- und Markenamt (Deutsches Patent- und Markenamt)

Adresse

Hausanschrift

Zweibrückenstraße 12

80331 München

Lieferanschrift

80297 München

Kontakt

E-Mail: info@dpma.de

Fax: 089 / 2195-2221

Telefon Festnetz: 089 / 2195-0

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Originalurkunde, unterschrieben und mit einem Dienstsiegel ("Wappenstempel") der ausstellenden Behörde oder Körperschaft versehen
  • eventuell beglaubigte Kopien (Informationen erteilt die zuständige Beglaubigungsstelle)

Hinweis: Elektronisch ausgestellte Dokumente mit elektronischer Unterschrift und einem elektronischen Dienstsiegel (zum Beispiel elektronische Meldebescheinigungen, elektronische Bescheinigungen vom Finanzamt et cetera) können nicht beglaubigt werden.

  • Die Dokumente müssen mit einer Original-Unterschrift und einem Original-Dienstsiegel versehen sein!

Voraussetzungen

Sie möchten eine öffentliche Urkunde beglaubigen lassen.

Das sind beispielsweise:

  • gerichtliche und notarielle Urkunden
  • Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden (zum Beispiel Zeugnisse)
  • Personenstandsurkunden; das sind Urkunden, die vom Standesamt ausgestellt wurden (zum Beispiel Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden)
  • melderechtliche Bescheinigungen der Bürgermeisterämter (zum Beispiel Aufenthalts-, Meldebescheinigungen)
  • private Urkunden (zum Beispiel formlose Vollmachten oder Kaufverträge), die erst nach Beurkundung durch einen Notar, eine Notarin oder eine Behörde als öffentliche Urkunden gelten

Hinweis: Wenn Sie eine Personenstandsurkunde zur Verwendung im Ausland benötigen, können Sie beim Standesamt die Ausstellung einer "Internationalen Personenstandsurkunde" beantragen. Diese kann ohne weitere Beglaubigung direkt in den Staaten genutzt werden, die dem Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) beigetreten sind.

Handlungsgrundlage(n)

Konsulargesetz (KG)

  • § 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG)

  • § 19 Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation

Rechtsbehelf

kein

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an die zuständige ausländische Vertretung im Inland. Dort erfahren Sie, ob Ihre Urkunde legalisiert beziehungsweise apostilliert werden muss und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Danach wenden Sie sich an die zuständige deutsche Stelle.

Sie können Ihre Unterlagen nicht immer bei der zuständigen Stelle persönlich vorbeibringen, um die Beurkundung vornehmen zu lassen. Informieren Sie sich vorab telefonisch bei der zuständigen Stelle. Sie können Ihre Unterlagen auch mit der Post senden. Geben Sie im Begleitschreiben Ihre Anschrift und Telefonnummer für Rückfragen, Ihr Anliegen und das Bestimmungsland der Urkunde an.

Achtung: Viele ausländische Staaten bestehen darauf, dass das Ausstellungsdatum nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung.

Fristen

sind bei den zuständigen Behörden zu erfragen

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Verfahren

Kosten

je nach zuständiger Stelle unterschiedlich

Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle im Voraus über die Zahlungsart.

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en