Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
Hinweise für Karlsruhe
Beschreibung
Hinweise für Karlsruhe
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.
Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen. Das sind Zeichen in Form von Buchstaben oder sonstigen Symbolen von Personen, die nicht schreiben können.
Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser Vermerk muss folgende Angaben enthalten:
- Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist.
- Genaue Bezeichnung der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird.
- Angabe, ob
- sich der oder die für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und
- die Unterschrift in seiner oder ihrer Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist.
- Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist.
- Ort und Tag der Beglaubigung
- Unterschrift des oder der für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
- Dienstsiegel
Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die
- bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.
Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Diese Art der Beglaubigung dürfen nur Notare oder Notarinnen vornehmen. Dazu gehören beispielweise:
- Willenserklärungen (z.B. Testamente) oder
- Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt.
- Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
Hinweis: Eine Besonderheit ist die Beglaubigung einer Namensunterschrift durch den Notar oder die Notarin, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist. Hier muss die Unterschrift in Gegenwart des Notars oder der Notarin vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.
Achtung: Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländern oder Ausländerinnen sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.
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erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis oder Reisepass
- Originalschriftstück
Voraussetzungen
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Sie benötigen eine beglaubigte Unterschrift.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
- § 129 Öffentliche Beglaubigung
- § 40 Beglaubigung einer Unterschrift
Rechtsbehelf
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Keiner.
Verfahrensablauf
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Unterschriften und Handzeichen müssen normalerweise in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters oder der beglaubigenden Mitarbeiterin vollzogen oder anerkannt werden. Dann dürfen sie von der zuständigen Stelle beglaubigt werden.
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder leisten wollen.
Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen.
Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Fristen
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Keine.
Bearbeitungsdauer
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bestimmt die bearbeitende Stelle
Kosten
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Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 7,20 Euro.
Werden mehrere Beglaubigungen gleichzeitig bearbeitet, verringert sich die Gebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift der gleichen Person auf 3,60 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
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Keine.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg