Unterschriften Beglaubigung

    Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

    Hinweise für Gaildorf

    Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.

    Beschreibung

    Hinweise für Gaildorf

    Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.

    Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen. Das sind Zeichen in Form von Buchstaben oder sonstigen Symbolen von Personen, die nicht schreiben können.

    Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser Vermerk muss folgende Angaben enthalten:

    • Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist.
    • Genaue Bezeichnung der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird.
    • Angabe, ob
      • sich der oder die für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und
      • die Unterschrift in seiner oder ihrer Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist.
    • Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist.
    • Ort und Tag der Beglaubigung
    • Unterschrift des oder der für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
    • Dienstsiegel

    Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die

    • bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder
    • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.

    Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Diese Art der Beglaubigung dürfen nur Notare oder Notarinnen vornehmen. Dazu gehören beispielweise:

    • Willenserklärungen (z.B. Testamente) oder
    • Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt.
    • Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.

    Hinweis: Eine Besonderheit ist die Beglaubigung einer Namensunterschrift durch den Notar oder die Notarin, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist. Hier muss die Unterschrift in Gegenwart des Notars oder der Notarin vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.

    Achtung: Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländern oder Ausländerinnen sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Gaildorf (Stadt Gaildorf)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 50

    74402 Gaildorf

    Hausanschrift

    Schloss-Strasse 20

    74405 Gaildorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07971/253-0

    Fax: 07971/253-188

    E-Mail: stadt@gaildorf.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gaildorf

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Originalschriftstück

    Voraussetzungen

    Sie benötigen eine beglaubigte Unterschrift.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Gaildorf

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gaildorf

    Unterschriften und Handzeichen müssen normalerweise in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters oder der beglaubigenden Mitarbeiterin vollzogen oder anerkannt werden. Dann dürfen sie von der zuständigen Stelle beglaubigt werden.

    Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder leisten wollen.
    Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen.
    Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    bestimmt die bearbeitende Stelle

    Kosten

    Hinweise für Gaildorf

    Die Beglaubigung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de