Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen
Beschreibung
Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.
Wenn Sie neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister benötigen, können Sie diese beantragen.
Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
BürgerBüro (BürgerBüro)
Adresse
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Postfach 11 40
73258 Reichenbach an der Fils
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 19:00 Uhr Di 07:00 - 16:00 Uhr Mi 07:00 - 13:00 Uhr Do 07:00 - 16:00 Uhr Fr 07:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Sofern das Familiengericht nicht alle erforderlichen Unterlagen an das Standesamt schickt, kann das Standesamt Unterlagen bei Ihnen anfordern.
Voraussetzungen
Ihr Kind wurde in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert.
Rechtsgrundlage(n)
- § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.
Das Standesamt ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
- das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat
Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg