Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen

    Hinweise für Niederstotzingen

    Sie können Ihren alten Führerschein in einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umtauschen.

    Beschreibung

    Hinweise für Niederstotzingen

    Sie können Ihren alten Führerschein in einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umtauschen.

    Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht sein. Dazu hat der Bundesrat am 15. Februar 2019 einen vorgezogenen, gestaffelten Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine beschlossen.

    Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

    Geburtsjahr des
    Fahrerlaubnisinhabers

    Tag, bis zu dem der
    Führerschein umgetauscht sein muss

    Vor 1953

    19. Januar 2033

    1953 bis 1958

    19. Januar 2022 (NEU: 19. Juli 2022)

    1959 bis 1964

    19. Januar 2023

    1965 bis 1970

    19. Januar 2024

    1971 oder später

    19. Januar 2025

     

    Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins):

    Ausstellungsjahr

    Tag, bis zu dem der
    Führerschein umgetauscht sein muss

    1999 bis 2001

    19. Januar 2026

    2002 bis 2004

    19. Januar 2027

    2005 bis 2007

    19. Januar 2028

    2008

    19. Januar 2029

    2009

    19. Januar 2030

    2010

    19. Januar 2031

    2011

    19. Januar 2032

    2012 bis 18. Januar 2013

    19. Januar 2033

    Nähere Informationen unter anderem zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren Führerschein spätestens umtauschen müssen, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

    Von diesem Grundsatz ausgenommen sind:

    • die Führerscheine der alten Klasse 2 und
    • die Führerscheine der alten Klasse 3 für besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 18,5 Tonnen.

    Führerscheine dieser Klassen müssen Sie spätestens im Alter von 50 Jahren auf den Kartenführerschein umtauschen. Dabei müssen Sie auch Ihre Kraftfahreignung nachweisen.

    Beim Umtausch der Klasse 3 erhalten Sie die Fahrerlaubnis für die Lastkraftwagenklassen C1 und C1E unbefristet und ohne Eignungsnachweis.

    Die Führerscheine der Klasse 3 und der bisherigen Klasse 2 (neu Klassen C, CE) sind ab dem Alter von 50 Jahren befristet. Für die Verlängerung benötigen Sie einen allgemeinärztlichen und einen augenärztlichen Eignungsnachweis. Die Verlängerung gilt für beide Klassen jeweils fünf Jahre.

    Wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft arbeiten und einen Führerschein der Klasse 3 haben, erhalten Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins auf Antrag die Klasse T. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft arbeiten. Dies können Sie beispielsweise mit einem Bescheid der Berufsgenossenschaft oder einer Bestätigung des Arbeitgebers.

    Die alten Führerscheine sind weiterhin in Deutschland und im EU-Ausland gültig. Es können aber beispielsweise bei Polizeikontrollen oder beim Mieten eines Fahrzeugs Probleme wegen veralteter Fotos oder unleserlicher Angaben auftreten.

    Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur den Kartenführerschein. Die Karte muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

    Hinweis: Einen internationalen Führerschein erhalten Sie nur noch gegen Vorlage eines neuen EU-Kartenführerscheins.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fahrerlaubnisbehörde (Fahrerlaubnisbehörde)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 15 80

    89505 Heidenheim an der Brenz

    Hausanschrift

    Felsenstraße 36

    89518 Heidenheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07321 321 2442

    Fax: 07321 321 552020

    E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@landkreis-heidenheim.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Niederstotzingen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ein aktuelles biometrisches Passfoto
    • nationaler Führerschein
    • wenn der Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung der Klasse 3 (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird: zusätzlich
      • ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
      • ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Niederstotzingen

    Sie besitzen einen alten Führerschein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Informationen, wie der Widerspruch einzulegen ist (Form und Frist), erhalten Sie von der Führerscheinstelle an Ihrem Wohnort

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Niederstotzingen

    Sie müssen den EU-Führerschein persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort.

    Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann Ihnen die zuständige Stelle den Kartenführerschein auf Wunsch per Post zusenden. Ansonsten können Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen. Den Führerschein kann eine andere Person mit schriftlicher Vollmacht von Ihnen abholen.

    Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.

    Fristen

    Nähere Informationen zum Pflichtumtausch der alten Führerscheine und den Fristen für den Umtausch finden Sie im Text "Alte Führerscheine - Pflichtumtausch in EU-Kartenführerschein beantragen".

    Kosten

    Hinweise für Niederstotzingen

    EUR 25,30

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur den Kartenführerschein. Die Karte muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

    Einen internationalen Führerschein erhalten Sie nur noch gegen Vorlage eines neuen EU-Kartenführerscheins.

    Nähere Informationen zum Pflichtumtausch der alten Führerscheine und den Fristen für den Umtausch finden Sie im Text "Alte Führerscheine - Pflichtumtausch in EU-Kartenführerschein beantragen".

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de