Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II - nach Verlust oder Diebstahl Ersatz beantragen
Hinweise für Burgstetten
Beschreibung
Hinweise für Burgstetten
Bei Unleserlichkeit, Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsdokumente benötigen Sie Ersatz.
Hinweis: Sie haben das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder gefunden?
Dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Amt für Zulassung und Fahrerlaubnis (Amt für Zulassung und Fahrerlaubnis)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Kfz-Zulassung in Waiblingen) Mo 06:30 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 06:30 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Kfz-Zulassung in Backnang und Schorndorf) Mo 07:00 - 15:00 Uhr Di 07:00 - 15:00 Uhr Mi 07:00 - 15:00 Uhr Do 07:00 - 15:00 Uhr Fr 07:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Führerscheinstelle in Waiblingen - eine persönliche Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie vorab online einen Termin unter: www.rems-murr-kreis.de) Mo 06:30 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr nur telefonisch Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 06:30 - 12:00 Uhr
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Burgstetten
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
- bei Verlust: Verlusterklärung bzw. eidesstattliche Versicherung
- bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (früher: Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)
Bei Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I benötigen Sie für zugelassene Fahrzeuge zusätzlich:
- Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Hinweise: Die Zulassungsbehörde kann eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Zulassungsdokuments verlangen.
Viele Zulassungsbehörden bieten ein Formular für die eidesstattliche Versicherung zum Download an. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Finanzinstitut hinterlegt ist, erkundigen Sie sich bei der Zulassungsbehörde nach dem Verfahren.
Voraussetzungen
Hinweise für Burgstetten
- bei Diebstahl: Anzeige des Diebstahls bei der Polizei
- bei Verlust: Anzeige des Verlustes bei der Zulassungsbehörde; eventuell Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung auf Anforderung der Behörde
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Burgstetten
- § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Verlust von Dokumenten und Kennzeichen)
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Hinweise für Burgstetten
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I oder II bei der zuständigen Stelle schriftlich oder persönlich beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Der Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Erst nach Ablauf der Frist können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen.
Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.
Kosten
Hinweise für Burgstetten
nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 11,70
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg