Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Mütter und Väter beantragen
Leben Mutter und Vater getrennt, geht die Betreuung meist zulasten eines Elternteils allein.
Der andere Elternteil kann in diesem Fall zu Unterhaltszahlungen nicht nur für das Kind, sondern auch für den betreuenden Elternteil verpflichtet sein. Gleiches gilt auch, wenn beide nicht verheiratet waren oder sind. Voraussetzung ist, dass von dem betreuenden Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist dies in der Regel der Fall. Der Anspruch des betreuenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt besteht neben dem Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt.
Beschreibung
In den ersten Lebensjahren bedürfen die Kinder einer besonderen Zuwendung durch ihre Eltern.
Leben Mutter und Vater getrennt, geht die Betreuung meist zulasten eines Elternteils allein.
Der andere Elternteil kann in diesem Fall zu Unterhaltszahlungen nicht nur für das Kind, sondern auch für den betreuenden Elternteil verpflichtet sein. Gleiches gilt auch, wenn beide nicht verheiratet waren oder sind. Voraussetzung ist, dass von dem betreuenden Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist dies in der Regel der Fall. Der Anspruch des betreuenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt besteht neben dem Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt.
Höhe des Betreuungsunterhalts
Eine feste Höhe gibt es für den Betreuungsunterhalt nicht. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist vielmehr von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Entscheidende Kriterien sind die Lebensstellung der oder des Unterhaltsberechtigten für dessen Bedarf und die Leistungsfähigkeit der oder des Unterhaltsverpflichteten.
In der Regel beträgt der Bedarf mindestens 1.120 Euro.
Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.
Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht zumindest ein Selbstbehalt zu.
Unterschieden wird zwischen
- dem notwendigen,
- dem angemessenen und
- dem eheangemessenen Selbstbehalt.
Der Selbstbehalt im Fall des Betreuungsunterhalts wird nach den Süddeutschen Leitlinien mit einem Betrag bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt liegt.
Derzeit sind das bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten in der Regel 1.510 Euro, wobei darin Kosten für Unterkunft und Heizung von 580 Euro enthalten sind.
Auch die Unterhaltspflichten gegenüber anderen Berechtigten wie zum Beispiel gegenüber Kindern, dem Ehegatten oder dem geschiedenen Ehegatten sind zu berücksichtigen.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage, allen Unterhalt zu gewähren, sind minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren vorrangig, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Im zweiten Rang stehen alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Gleichgestellt sind den betreuenden Elternteilen Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
Ansprechpartner
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Fax: 0791/946335-215
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De-Mail: ag-schwaebisch-hall@egvp.de-mail.de
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erforderliche Unterlagen
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden vor allem Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt. Das Gericht fordert die nötigen Unterlagen im Einzelnen an.
Voraussetzungen
- Die Voraussetzungen des § 1615l BGB liegen vor.
- Der unterhaltsbedürftige Elternteil kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen (Bedürftigkeit) und
- der andere Elternteil ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Elternteils beizutragen (Leistungsfähigkeit).
Rechtsgrundlage(n)
- §1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei Getrenntleben)
- § 1578 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Maß des Unterhalts)
- § 1603 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Leistungsfähigkeit)
- § 1609 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter)
- § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt)
- § 18 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts)
Rechtsbehelf
Bitte lassen Sie sich im Fall einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung rechtsanwaltlich beraten.
Verfahrensablauf
Einvernehmliche Regelung
Bei Fragen zum Unterhalt erhalten Sie als alleinerziehender Elternteil kostenlos Rat und Unterstützung durch das örtliche Jugendamt. Dort können Sie auch die Höhe Ihres Anspruches ermitteln lassen.
Die Beratung erfolgt ebenfalls im Zusammenhang mit einer Anerkennung der Vaterschaft (Beurkundung durch das Jugendamt).
Machen Sie den Unterhaltsanspruch schriftlich geltend und streben Sie als Erstes eine einvernehmliche Regelung an. Eine freiwillige Verpflichtung beurkundet das Jugendamt. Mit der Urkunde ("vollstreckbarer Titel") ist Ihre Forderung auch im Streitfall sofort durchsetzbar.
Unterhaltsklage
Kommt die oder der der Unterhaltsverpflichtete Ihrer Forderung nicht nach, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. Im gerichtlichen Verfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für den Unterhaltsanspruch in einem früheren Vollstreckungstitel maßgeblich waren, kann zu einer Abänderungsklage berechtigten.
Fristen
Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend.
Rückwirkend lassen sich Forderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen.
Kosten
Im gerichtlichen Verfahren fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.
Informieren Sie sich über die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung von staatlicher Seite durch Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe.
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte nehmen Sie im Einzelfall rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg