Kraftfahrzeug Meldung technische Änderung

    Kraftfahrzeug - Technische Änderungen melden

    Sie möchten technische Änderungen an Ihrem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger vornehmen?
    Dadurch kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Sie müssen nachweisen, dass die technischen Änderungen den Vorschriften entsprechen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen dann eine neue Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erteilen.

    Beschreibung

    Sie möchten technische Änderungen an Ihrem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger vornehmen?
    Dadurch kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Sie müssen nachweisen, dass die technischen Änderungen den Vorschriften entsprechen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen dann eine neue Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erteilen.

    Erkundigen Sie sich vor dem Ein- oder Umbau, ob

    • die Betriebserlaubnis dadurch beeinträchtigt wird oder
    • die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist und Sie ein positives Gutachten für eine neue Betriebserlaubnis erhalten können.

    Tipp: Wenden Sie sich mit diesen Fragen an amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder an Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure einer Überwachungsorganisation.

    Bestimmte technische Änderungen müssen Sie von der Technischen Prüfstelle oder einer zugelassenen Prüforganisation (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP) begutachten lassen. Im Anschluss daran müssen Sie diese Änderungen der Zulassungsbehörde so schnell wie möglich mitteilen. Darunter fallen etwa:

    • Änderungen der Fahrzeugklasse oder der Fahrzeug- und Aufbauart
    • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
    • Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
    • Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist
    • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder Anhängelast
    • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
    • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
    • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken

    Achtung: Klären Sie vorher ab, ob Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung die Fahrt zur Prüforganisation oder Technischen Prüfstelle abdeckt. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Rems-Murr-Kreis (Landratsamt Rems-Murr-Kreis)

    Adresse

    Hausanschrift

    Alter Postplatz 10

    71332 Waiblingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07151/501-0

    Fax: 07151/501-1525

    E-Mail: info@rems-murr-kreis.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
    • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
    • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
    • Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teileherstellers
    • Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP)
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die erneute Zulassung Ihres Fahrzeugs nach Durchführung der technischen Änderungen sind:

    • Sie weisen nach, dass die Änderungen vorschriftsmäßig erfolgt sind. Dafür müssen Sie das Fahrzeug von amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr begutachten lassen. Wenn Sie die Vorschriftsmäßigkeit durch eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeugteile oder ein Teilegutachten nachweisen, dann benötigen Sie eine Abnahmebestätigung. Ausgenommen sind Fahrzeugteile, für die die ABE keine Abnahmepflicht vorschreibt.
    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie oder Ihre Vertretung müssen die technischen Änderungen der zuständigen Zulassungsbehörde melden und eine neue Betriebserlaubnis beantragen.

    Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen dazu ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

    Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

    Kosten

    nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 11,40

    Hinweis: Die Kosten für die technische Abnahme und Sachverständigengutachten sind darin nicht enthalten. Erkundigen Sie sich vorher direkt bei der jeweiligen Organisation.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en