Schulbezirkswechsel Zustimmung

    Schulbezirkswechsel beantragen

    Die öffentliche Grundschule können Sie nicht frei wählen.

    Beschreibung

    Die öffentliche Grundschule können Sie nicht frei wählen.

    In der Regel müssen Kinder die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk ihre Eltern

    • wohnen oder
    • sich gewöhnlich aufhalten.

    Im Ausnahmefall kann Ihr Kind den Schulbezirk wechseln und eine andere Grundschule besuchen.

    Hinweis: Für einen Wechsel an eine Grundschule im Verbund mit einer Gemeinschaftsschule oder an eine genehmigte Privatschule, die eine Grundschule führt, müssen Sie keinen Schulbezirkswechsel beantragen. Sie können Ihr Kind dort einfach anmelden. Zusätzlich müssen Sie der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Schule (Stamm-Grundschule) einen Nachweis über die Anmeldung an der Gemeinschaftsschule oder Privatschule vorlegen, den Sie von dieser Schule erhalten.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Schwarzwald-Baar-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise, die den wichtigen Grund belegen.

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen anfordern.

    Voraussetzungen

    Es müssen wichtige Gründe in der Person des Kindes oder der Erziehungsberechtigten vorliegen. Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.

    Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn Sie einen Wechsel beantragen, weil

    • der Besuch einer Ganztagesschule gewünscht wird,
    • der Besuch einer Ganztagesschule nicht gewünscht wird,
    • eine Hortbetreuung im Bezirk der gewünschten Schule (mit Nachweis) stattfinden soll,
    • eine Betreuung durch Verwandte oder Bekannte im Bezirk der gewünschten Schule stattfinden soll (Arbeitgeberbescheinigung mit Arbeitszeiten und Betreuungsnachweis müssen vorgelegt werden),
    • Ihr Kind nach Umzug in einen anderen Schulbezirk an der bisherigen Schule bleiben soll, wenn die Restschulzeit an der Schule maximal ein Schuljahr beträgt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)

    • § 76 Erfüllung der Schulpflicht

    Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung Ihres Antrags können Sie Widerspruch erheben. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie den Wechsel schriftlich. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Stamm-Grundschule oder Sie finden es auf der Homepage des für Sie zuständigen Staatlichen Schulamts.

    Den ausgefüllten Antrag müssen Sie bei Ihrer Stamm-Grundschule abgeben.

    Die Entscheidung über den beantragten Schulwechsel erhalten Sie schriftlich.

    Fristen

    Keine.

    Es ist empfehlenswert, den Antrag spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Genehmigung des Schulbezirkswechsels ist keine Zusage über die Erstattung eventuell entstehender Schülerbeförderungskosten.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en