Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Saisonkennzeichen

    Saisonkennzeichen beantragen

    Hinweise für Karlsruhe

    Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge bestimmt, die Sie nur zu bestimmten Jahreszeiten nutzen, wie zum Beispiel Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile. Sie können sich damit das häufige An- und Abmelden sparen.

    Beschreibung

    Hinweise für Karlsruhe

    Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge bestimmt, die Sie nur zu bestimmten Jahreszeiten nutzen, wie zum Beispiel Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile. Sie können sich damit das häufige An- und Abmelden sparen.

    Bei der Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen legen Sie einmalig den Betriebszeitraum fest, in dem Sie das Fahrzeug benutzen möchten. Dieser kann zwischen zwei und elf Monate jährlich betragen. Außerhalb des Betriebszeitraums dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen fahren und müssen es abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen auf einem privaten Grundstück wie zum Beispiel in einer Garage abstellen.

    Hinweis: Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens als Bruchzahl angeführt.“05/11“ bedeutet beispielsweise, dass Sie das Fahrzeug von Mai bis November benutzen dürfen.

    Versicherungsschutz und Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle (Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle)

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinhäuserstraße 22

    76135 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: 0721 133 3919

    E-Mail: buergerdienste@oa.karlsruhe.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Karlsruhe

    Identitätsnachweis
    • für natürliche Personen:
      Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern zusätzlich: Aufenthaltstitel)
    • für juristische Personen:
      bei Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
      bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
      bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe und gleichzeitige Vollmachtserteilung, ggf. Partnerschaftsregister-Auszug
    Fahrzeugunterlagen
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
    • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Prüfbericht im Original
    • Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) der Versicherung
    • die bisherigen amtlichen Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug zugelassen ist
    • bei Einfuhren aus einem EU-Land zusätzlich:
      Kaufvertrag oder Rechnung im Original
      die ausländischen Zulassungspapiere
      EG-übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder ein Gutachten nach § 21 StVZO
    Vollmacht

    Für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selbst erscheint, kann eine Vollmacht erteilt werden.
    Bei Zulassungen für juristische Personen benötigt die zulassende Person in der Regel immer eine Vollmacht.
    Die bevollmächtigte Person muss sich durch einen Personalausweis oder Pass ausweisen können.
    Der Identitätsnachweis der vollmachtgebenden Person ist ebenfalls im Original oder in Kopie vorzulegen.

     

    Achtung:
    Wenn Sie den Saisonzeitraum ändern wollen, benötigen Sie eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Schilder für das Fahrzeug. Sie erhalten keine andere Buchstaben- oder Nummernkombination. Ausnahme: Die Kombination hinter dem Erkennungszeichen ist bereits sechsstellig.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Karlsruhe

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Karlsruhe

    Keiner.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Karlsruhe

    Sie oder Ihre Vertretung müssen das Saisonkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

    Für die Antragstellung bei der Zulassungsstelle Karlsruhe haben Sie folgende Möglichkeiten:

    • Persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung
      Einen Termin buchen Sie entweder online auf karlsruhe.de/terminvereinbarung
      oder telefonisch über die Behördennummer 115.

    • Digital per iKFZ - Internetbasierte Fahrzeugzulassung
      • Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
      • Nach Abschluss der Zulassung werden Ihnen alle Unterlagen per Post zugestellt.
      • Ob Ihre gewünschte Leistung den Voraussetzungen von i-Kfz entspricht,
        erfahren Sie unter BMDV - Online-Fahrzeugzulassung
      • Zur Antragstellung i-Kfz geht es hier: Online-Zulassung über i-Kfz

    Fristen

    Hinweise für Karlsruhe

    Keine.

    Kosten

    Hinweise für Karlsruhe

    Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand. Da der Antrag verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, sind die Gebühren von Fall zu Fall unterschiedlich.

    Gebührenrahmen: zwischen 27,00 Euro und 84,20 Euro (+ 0,30 Euro je Klebesiegel) ohne die Kosten für Schilder

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Karlsruhe

    Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer

    • Das Hauptzollamt Karlsruhe ist für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.
    • Ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen.
    • Sollte der Halter nicht der Steuerpflichtige sein, muss die Einzugsermächtigung sowohl vom Steuerpflichtigen (Kontoinhaber) als auch vom Halter unterschrieben werden.
    • Weitere Informationen: Zoll: Zahlung der Kfz-Steuer

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en