Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer Erteilung

    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen

    Eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie für das Fahren von

    Beschreibung

    Eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie für das Fahren von

    • Taxen
    • Mietwagen oder Pkw im Linienverkehr oder gebündelten Bedarfsverkehr
    • Mietwagen oder Pkw bei gewerblichen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
    • Krankenwagen, wenn Sie die Personen kostenpflichtig oder gewerblich befördern

    Bei Führerscheinklasse D oder D1 gilt: Sie benötigen eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch für das Fahren von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes.

    Die Erlaubnis gilt höchstens fünf Jahre. Sie können sie um jeweils fünf Jahre verlängern lassen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Böblingen (Landratsamt Böblingen)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 16 40

    71006 Böblingen

    Lieferanschrift

    Parkstraße 16

    71034 Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16

    71034 Böblingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: posteingang@lrabb.de

    Telefon Festnetz: 07031 663 0

    Fax: 07031 663 1483

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Führerschein im Scheckkartenformat
    • Führungszeugnis
    • Nachweis der Fachkunde: nur bei Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr
    • ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes oder einer Augenärztin (Gültigkeit: zwei Jahre)
      Diese Untersuchung können Sie durchführen lassen von:
      • einem Augenarzt oder einer Augenärztin
      • einem Arbeits- oder Betriebsmediziner oder einer Arbeits- oder Betriebsmedizinerin
      • einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
      • einem Arzt oder einer Ärztin des Gesundheitsamtes oder einer anderen öffentlichen Verwaltung
    • ärztliche Eignungsbescheinigung
      Das Formular für diese Bescheinigung haben die Ärzte in der Regel. Sie können einen Arzt oder eine Ärztin Ihrer Wahl aufsuchen. Wenn Sie den Antrag stellen, darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
    • leistungspsychologisches Gutachten
      In dieser Untersuchung wird beispielsweise geprüft: Ihre
      • Belastbarkeit
      • Reaktionsfähigkeit
      • Orientierungsfähigkeit
      • Konzentrationsfähigkeit

    Sie können den Nachweis erbringen durch:

    • ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder
    • ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung

    Gegebenenfalls müssen Sie mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachweisen, dass Sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.

    Voraussetzungen

    • Führerschein im Scheckkartenformat
    • Führerschein der Klasse B oder ein entsprechender Führerschein seit mindestens zwei Jahren; bei Krankenwagen: ein Jahr
    • Mindestalter: 21 Jahre; bei Krankenwagen: 19 Jahre
    • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
    • persönliche Zuverlässigkeit: Es dürfen keine schwerwiegenden Vorstrafen und Verkehrsverstöße vorliegen.
    • Nachweis der Fachkunde bei Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr
      Die inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde sind derzeit noch nicht abschließend geklärt. Es bestehen Übergangsregelungen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fahrerlaubnisverordnung (FeV):

    • § 11 Eignung
    • § 12 Sehvermögen
    • § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Personenbeförderungsgesetz (PBefG):

    • § 50 Absatz 1 Satz 1 Gebündelter Bedarfsverkehr

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Informationen, wie der Widerspruch einzulegen ist (Form und Frist), erhalten Sie von der für Sie zuständigen Stelle (Führerscheinstelle am Wohnort)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann schriftlich oder soweit, dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag gestellt werden. Bei einer schriftlichen Antragstellung erhalten Sie das Antragsformular bei der Führerscheinstelle. Dort können Sie auch den schriftlichen Antrag inklusive der erforderlichen Nachweise und Unterlagen einreichen.

    Für den Online-Antrag nutzen Sie bitte den Link auf dieser Seite. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen können Sie im Rahmen des Online-Antrages als Dateianhang hochladen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Erteilung: EUR 43,90, wenn Sie schon den EU-Kartenführerschein besitzen
    • Umtausch Ihres bisherigen Führerscheins in den Scheckkartenführerschein: zusätzlich EUR 25,30
    • Weitere Kosten entstehen für die
      • Beantragung des Führungszeugnisses sowie
      • erforderlichen Eignungsnachweise und
      • ärztlichen Untersuchungen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nachweis der Fachkunde: Die inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde sind derzeit noch nicht abschließend geklärt. Es bestehen aktuell Übergangsregelungen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

    Der Verfahrensablauf und die erforderlichen Unterlagen gelten

    • sowohl für die erstmalige Erteilung
    • als auch für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en