Liegenschaftskataster Einsicht gewähren

    Liegenschaftskataster - Auszug beantragen

    Das Liegenschaftskataster weist landesweit flächendeckend alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen nach. Das Liegenschaftskataster dient

    Beschreibung

    Das Liegenschaftskataster weist landesweit flächendeckend alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen nach. Das Liegenschaftskataster dient

    • als amtliches Verzeichnis für das Grundbuch,
    • es weist die Flurstücksgrenzen nach und
    • ist Grundlage für Planung und Bodenordnung sowie für den Grundstücksverkehr.

    Wenn Sie beispielsweise einen Bauantrag stellen, ein Grundstück bei einer Bank beleihen oder eine Liegenschaft kaufen möchten, brauchen Sie in der Regel einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Form einer Liegenschaftskarte oder einer Liegenschaftsbeschreibung.

    Sie können dazu

    • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beantragen oder
    • Einsicht in das Liegenschaftskataster bei der zuständigen Vermessungsbehörde nehmen.

    Tipp: Vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie vor Ort Einsicht nehmen möchten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Lörrach (Landratsamt Lörrach)

    Adresse

    Hausanschrift

    Palmstraße 3

    79539 Lörrach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7621 410-0

    Fax: +49 7621 410-1299

    E-Mail: mail@loerrach-landkreis.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Wenn Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Angaben zum Eigentum beantragen möchten und das Flurstück nicht Ihr Eigentum ist:
      • Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt oder
      • Vollmacht des Eigentümers oder der Eigentümerin

    • Wenn eine andere Person die Kosten für diesen Antrag trägt, müssen Sie dies mit einer Erklärung dieser Person nachweisen und ihre Adresse mitteilen (Erklärung für die Kostenübernahme).

    Voraussetzungen

    Jede Person ist berechtigt,

    • Einsicht in das Liegenschaftskataster zu nehmen und
    • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu erhalten.

    Auszüge, die Eigentümerangaben erhalten, unterliegen dem Datenschutz, da Eigentümerangaben personenbezogene Daten sind. Daher können nur berechtigte Personen diese Auszüge beantragen.

    Berechtigt für Auszüge mit Eigentümerangaben sind:

    • Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin selbst,
    • Personen mit berechtigtem Interesse
      Diese Person muss dafür angeben, zu welchem Zweck Sie die Auszüge benötigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Für einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster können Sie einen formlosen Antrag

    Im Antrag müssen Sie

    • Angaben zu Ihrer Person machen,
    • angeben, welchen Auszug aus dem Liegenschaftskataster Sie benötigen und
    • für Angaben zum Eigentum ein berechtigtes Interesse darlegen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster richten sich die Gebühren nach der aktuellen Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg. Die Gebührenhöhe ist abhängig von Format und Umfang des Auszuginhalts.

    Übersicht mit Gebührenbeispielen zur Orientierung:

    Liegenschaftskarte:

    im Dateiformat PDF oder als Ausdruck

    • bis einschließlich DIN A 3: EUR 20,00
    • größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0: EUR 40,00

    im Dateiformat DXF, NAS

    • bis 1.000 Flurstücke: EUR 3,80 mal Zahl der Flurstücke, mindestens EUR 50,00

    Liegenschaftsbeschreibung

    • je Flurstücksnachweis oder Flurstücks- und Eigentumsnachweis (jeweils auch mit Bodenschätzung): EUR 10,00
    • je Bestandsnachweis: EUR 20,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en