Liegenschaftskataster - Auszug beantragen
Beschreibung
Das Liegenschaftskataster weist landesweit flächendeckend alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen nach. Das Liegenschaftskataster dient
- als amtliches Verzeichnis für das Grundbuch,
- es weist die Flurstücksgrenzen nach und
- ist Grundlage für Planung und Bodenordnung sowie für den Grundstücksverkehr.
Wenn Sie beispielsweise einen Bauantrag stellen, ein Grundstück bei einer Bank beleihen oder eine Liegenschaft kaufen möchten, brauchen Sie in der Regel einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Form einer Liegenschaftskarte oder einer Liegenschaftsbeschreibung.
Sie können dazu
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beantragen oder
- Einsicht in das Liegenschaftskataster bei der zuständigen Vermessungsbehörde nehmen.
Tipp: Vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie vor Ort Einsicht nehmen möchten.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Kreis Böblingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Wenn Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Angaben zum Eigentum beantragen möchten und das Flurstück nicht Ihr Eigentum ist:
- Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt oder
- Vollmacht des Eigentümers oder der Eigentümerin
- Wenn eine andere Person die Kosten für diesen Antrag trägt, müssen Sie dies mit einer Erklärung dieser Person nachweisen und ihre Adresse mitteilen (Erklärung für die Kostenübernahme).
Voraussetzungen
Jede Person ist berechtigt,
- Einsicht in das Liegenschaftskataster zu nehmen und
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu erhalten.
Auszüge, die Eigentümerangaben erhalten, unterliegen dem Datenschutz, da Eigentümerangaben personenbezogene Daten sind. Daher können nur berechtigte Personen diese Auszüge beantragen.
Berechtigt für Auszüge mit Eigentümerangaben sind:
- Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin selbst,
- Personen mit berechtigtem Interesse
Diese Person muss dafür angeben, zu welchem Zweck Sie die Auszüge benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Geobasisinformationen
- § 4 Liegenschaftskataster
- § 14 Erheben und Übermitteln von Informationen
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Für einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster können Sie einen formlosen Antrag
- bei der zuständigen Stelle vor Ort stellen,
- schriftlich einreichen (Brief oder E-Mail) oder
- Ihren Antrag online über die Online-Plattform des Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg stellen.
Im Antrag müssen Sie
- Angaben zu Ihrer Person machen,
- angeben, welchen Auszug aus dem Liegenschaftskataster Sie benötigen und
- für Angaben zum Eigentum ein berechtigtes Interesse darlegen.
Fristen
keine
Kosten
Für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster richten sich die Gebühren nach der aktuellen Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg. Die Gebührenhöhe ist abhängig von Format und Umfang des Auszuginhalts.
Übersicht mit Gebührenbeispielen zur Orientierung:
Liegenschaftskarte:
im Dateiformat PDF oder als Ausdruck
- bis einschließlich DIN A3: EUR 20,00
- größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0: EUR 40,00
im Dateiformat NAS
- bis 1.000 Flurstücke: EUR 3,80 mal Zahl der Flurstücke, mindestens EUR 50,00
Liegenschaftsbeschreibung
- je Flurstücksnachweis oder Flurstücks- und Eigentumsnachweis (jeweils auch mit Bodenschätzung): EUR 10,00
- je Bestandsnachweis: EUR 20,00
Hinweise (Besonderheiten)
- Beispiel Bestandsnachweis (pdf)
- Beispiel Flurstücks- und Eigentumsnachweis (pdf)
- Beispiel Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit Bodenschätzung (pdf)
- Beispiel Flurstücksnachweis (pdf)
- Beispiel Flurstücksnachweis mit Bodenschätzung (pdf)
- Beispiel Grundstücksnachweis (pdf)
- Beispiel Liegenschaftskarte (pdf)
- Beispiel Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung (pdf)
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg