Führerschein (ausländisch) - Umtausch beantragen
Hinweise für Seebach
Beschreibung
Hinweise für Seebach
Sie haben einen ausländischen Führerschein und verlegen Ihren Wohnsitz längerfristig nach Deutschland? Sie wohnen wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen an mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland? In diesem Fall ist Ihr ausländischer Führerschein noch sechs Monate gültig. Nach Ablauf dieser sechs Monate müssen Sie Ihren Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umtauschen.
Achtung: Angehörige aus EU-/EWR-Staaten mit einem gültigen Führerschein benötigen auch mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland keinen deutschen Führerschein.
Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Kfz-Bürgerbüro / Führerschein (Kfz-Bürgerbüro / Führerschein)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Das Betreten unserer Dienststellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. ) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: fuehrerscheinstelle@ortenaukreis.de
Telefon Festnetz: 0781 805 9495
Telefon Festnetz: 0781 805 9496
Fax: 0781/805-1153
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Seebach
- Personalausweis oder Reisepass
- erste Meldebestätigung in Deutschland
- ein biometrisches Passfoto
- ausländischer Führerschein mit Übersetzung, wenn kein EU-/EWR-Führerschein
Übersetzungen werden von anerkannten Automobilclubs erstellt. - bei einer EU-EWR-Fahrerlaubnis sowie bei einer Fahrerlaubnis, die in einem der in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten und Klassen erteilt worden ist, zusätzlich:
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung sowie
- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
Diese Zeugnisse oder Gutachten müssen Sie nur vorlegen, wenn zeitgleich mit dem Umtausch eine Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D (einschließlich Anhänger-und/oder Unterklassen) notwendig ist.
- bei einer Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnis, die nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, je nach beantragter Klasse: zusätzlich
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen beziehungsweise eine Sehtestbescheinigung
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Angabe der Fahrschule, wenn Sie nach Anlage 11 eine praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen
Voraussetzungen
Hinweise für Seebach
ausländischer Führerschein
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Seebach
- § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Anerkennung von EU-EWR-Fahrerlaubnissen)
- § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausländische Fahrerlaubnisse)
- § 30 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber aus EU-/EWR-Staaten)
- § 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Anlage 11 (zu § 31) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)
Rechtsbehelf
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-
Verfahrensablauf
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Sie müssen den EU-Führerschein schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
Fristen
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Umtausch bis spätestens sechs Monate nach Einreise
Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.
Kosten
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Die Gebühr hängt vom ausstellenden Staat ab und liegt zwischen 30,00 € und 39,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
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Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung erlassen, die eine ausnahmsweise Fristverlängerung der gesetzlichen Frist auf 12 Monate, längstens bis 1. April 2021, zulässt.
Die Allgemeinverfügung trat am 18. April 2020 in Kraft. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg