Führerschein (ausländisch) - Umtausch beantragen
Hinweise für Lauda-Königshofen
Beschreibung
Hinweise für Lauda-Königshofen
Sie haben einen ausländischen Führerschein und verlegen Ihren Wohnsitz längerfristig nach Deutschland? Sie wohnen wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen an mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland? In diesem Fall ist Ihr ausländischer Führerschein noch sechs Monate gültig. Nach Ablauf dieser sechs Monate müssen Sie Ihren Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umtauschen.
Achtung: Angehörige aus EU-/EWR-Staaten mit einem gültigen Führerschein benötigen auch mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland keinen deutschen Führerschein.
Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Sachgebiet Führerscheinstelle, Fahrschulwesen (Sachgebiet Führerscheinstelle, Fahrschulwesen)
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bietet persönliche Vorsprachen bei Anliegen aller Art nach vorheriger Terminvereinbarung an. Hierfür stehen insbesondere folgende Servicezeiten zur Verfügung:) Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 9341 824001
Fax: +49 9341 825880
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lauda-Königshofen
- Personalausweis oder Reisepass
- erste Meldebestätigung in Deutschland
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- ausländischer Führerschein mit Übersetzung (sofern kein EU-/EWR-Führerschein)
Übersetzungen werden von anerkannten Automobilclubs erstellt. - Führungszeugnis (muss beim Bürgermeisteramt beantragt werden)
- bei einer EU-EWR-Fahrerlaubnis sowie bei einer Fahrerlaubnis, die in einem der in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten und Klassen erteilt worden ist, zusätzlich:
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung sowie
- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
Diese Zeugnisse oder Gutachten müssen Sie vorlegen, sofern zeitgleich mit dem Umtausch eine Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D (einschließlich Anhänger-und/oder Unterklassen) notwendig ist.
- bei einer Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnis, die nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, je nach beantragter Klasse: zusätzlich
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen beziehungsweise eine Sehtestbescheinigung
- Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder die Ausbildung in Erster Hilfe (Grundzüge in der Erstversorgung von Unfallverletzten)
- Angabe der Fahrschule, da Sie außerdem die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen.
Voraussetzungen
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ausländischer Führerschein
Rechtsgrundlage(n)
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- § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Anerkennung von EU-EWR-Fahrerlaubnissen)
- § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausländische Fahrerlaubnisse)
- § 30 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber aus EU-/EWR-Staaten)
- § 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Anlage 11 (zu § 31) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)
Rechtsbehelf
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Widerspruch
Informationen, wie der Widerspruch einzulegen ist (Form und Frist), erhalten Sie von der Führerscheinstelle.
Verfahrensablauf
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Die Antragstellung muss über Ihr zuständiges Bürgermeisteramt erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder im Falle einer Umschreibung mit Fahrerlaubnisprüfung durch Ihre Fahrschule (siehe erforderliche Unterlagen).
Fristen
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Umtausch bis spätestens sechs Monate nach Einreise
Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.
Kosten
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37,50 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
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Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung erlassen, die eine ausnahmsweise Fristverlängerung der gesetzlichen Frist auf 12 Monate, längstens bis 1. April 2021, zulässt.
Die Allgemeinverfügung trat am 18. April 2020 in Kraft. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg