Lebensmittelsicherheit

    Futtermittelüberwachung - nicht sichere Futtermittel melden

    Labore, die im Auftrag von Futtermittelunternehmen Analysen bei Futtermitteln durchführen, sind verpflichtet, nicht sichere Futtermittel zu melden.

    Beschreibung

    Labore, die im Auftrag von Futtermittelunternehmen Analysen bei Futtermitteln durchführen, sind verpflichtet, nicht sichere Futtermittel zu melden.

    Folgende Fragen müssen Sie als Verantwortlicher oder Verantwortliche eines Labors im Zusammenhang mit der neuen Meldepflicht prüfen:

    • Handelt es sich um eine in Deutschland gezogene Futtermittelprobe?
    • Nehmen Sie aufgrund der Analyseergebnisse an, dass die Anforderungen der Futtermittelsicherheit nicht eingehalten werden? Besteht daher ein Verkehrsverbot?

    Hinweis: Diese Meldepflicht ergänzt die Pflichten der Futtermittelunternehmer. Diese müssen unverzüglich die für Sie zuständigen Stellen über ergriffene Maßnahmen unterrichten, wenn Sie annehmen, dass die von Ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel nicht sicher sind.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Karlsruhe (Regierungspräsidium Karlsruhe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 1-3

    76131 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721/926-0

    Fax: 0721/926-6211

    E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen folgende Informationen übermitteln:

    • Zeitpunkt und Ergebnis der Analyse
    • angewendete Analysenmethode und
    • Auftraggebende der Analyse

    Voraussetzungen

    • Sie sind verantwortlich für ein Labor, das im Auftrag von Futtermittelunternehmen Analysen bei Futtermitteln durchführt.
    • Sie haben eine in Deutschland von einem Futtermittel gezogene Probe und
    • nehmen aufgrund der Analyseergebnisse an, dass die Anforderungen der Futtermittelsicherheit nicht eingehalten werden und daher ein Verkehrsverbot besteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):

    • § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Über nicht sichere Futtermittel müssen Sie unverzüglich schriftlich oder elektronisch die zuständige Stelle informieren. Sie können die Meldung formlos machen.

    Fristen

    unverzüglich

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung) nicht sicherer Futtermittel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
    Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 verhängen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en