Registrierung von Lebensmittelbetrieben Eintragung

    Lebensmittelüberwachung - als Lebensmittelunternehmen registrieren

    Jedes Lebensmittelunternehmen ist nach EU-Recht verpflichtet,

    Beschreibung

    Jedes Lebensmittelunternehmen ist nach EU-Recht verpflichtet,

    • sich registrieren zu lassen und
    • wesentliche Änderungen zu melden.

    Eine Sonderform der Registrierung von Betrieben, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bearbeiten oder behandeln, ist die Zulassung nach EU-weit geltenden Regeln.
    Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden geben Auskunft, ob im Einzelfall eine Zulassung erforderlich ist, und welche Verfahrensschritte dabei zu beachten sind.

    Nicht registrierungspflichtig sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn

    • sie nur kleine Mengen an selbst erzeugten Primärprodukten, wie z.B. unverarbeitetes Obst und Gemüse, Honig oder Eier, an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder
    • sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Esslingen (Landratsamt Esslingen)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Neckarstraße 1

    73728 Esslingen am Neckar

    Hausanschrift

    Neckarstraße 1

    73728 Esslingen am Neckar

    Lieferanschrift

    Neckarstraße 1

    73728 Esslingen am Neckar

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 711 3902 0

    Fax: +49 711 3902 58030

    E-Mail: lra@lra-es.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    bei mehreren Betriebsstätten: für jede Betriebsstätte ein eigenes Formular

    Voraussetzungen

    • Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.
      Dazu zählen
      • Gaststätten,
      • handwerkliche und industrielle Hersteller
      • landwirtschaftliche Betrieben und Winzer
      • Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
      • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
      • Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
      • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
      • Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten.
        Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
        • auf der eigenen Homepage,
        • über andere Anbieter oder
        • auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
    • Ihr Betrieb besteht mit eine gewissen Kontinuität und hat einen gewissen Organisationsgrad.
      Dies ist z.B. bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen oft nicht der Fall.
      Erkundigen Sie sich bei Zweifelsfällen bei der zuständigen Stelle.
    • Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich Änderungen zu den schon erfassten Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Registrieren Sie sich schriftlich.
    Nutzen Sie das zur Verfügung stehende Formular und füllen Sie es vollständig aus.
    Schicken Sie es durch E-Mail, Post oder Fax an die zuständige Stelle.
    Bei E-Mail-Versand können Sie auf die Unterschrift verzichten.

    Die zuständige Stelle erfasst die Daten und erstellt eine Liste der Lebensmittelunternehmen.
    Die Liste der registrierten Lebensmittelbetriebe wird nicht veröffentlicht.
    Sie erhalten keine Rückmeldung oder Bestätigung über die erfolgte Registrierung.

    Hinweis: Landwirtschaftliche Betriebe, die im „Gemeinsamen Antrag“ landwirtschaftliche Förderungen beantragen, stimmen zu, dass die amtliche Lebensmittelkontrolle ihre Angaben zu Art und Umfang der Tierhaltung sowie Nutzung und Umfang der Fläche zur Futter- oder Lebensmittelproduktion nutzen.
    Die Angaben zu antragstellender Person und Unternehmen werden zur Aktualisierung des Verzeichnisses der registrierten Betriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygieneverordnung) genutzt.

    Fristen

    zeitnah, spätestens innerhalb von 4 Wochen

    Kosten

    keine

    Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Kosten für die Einreichung der Meldung, wie zum Beispiel Portogebühren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en