Volksbegehren Feststellung der Zulässigkeit

    Volksbegehren - Zulassung beantragen

    Gegenstand eines Volksbegehrens kann ein Gesetz, die Änderung der Landesverfassung oder die Auflösung des Landtags sein.

    Beschreibung

    Gegenstand eines Volksbegehrens kann ein Gesetz, die Änderung der Landesverfassung oder die Auflösung des Landtags sein.

    Zusammen mit anderen Bürgerinnen und Bürgern können Sie in diesen Angelegenheiten ein Volksbegehren einleiten (Zulassungsverfahren). Dies ist auch mit Hilfe einer bestehenden Organisation oder einer neu gegründeten Initiative möglich.

    Das Volksgesetzgebungsverfahren gliedert sich in drei Stufen:

    • Zulassungsverfahren zum Volksbegehren beim Innenministerium
      Hierfür benötigen Sie einen Gesetzentwurf mit mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften.
    • Durchführung des Volksbegehrens
      Das Volksbegehren wird durch die Ausgabe von Eintragungsblättern durch die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen dazu ermächtigt sind (freie Sammlung), und Auflegung von Eintragungslisten in den Gemeinden (amtliche Sammlung) durchgeführt. Die amtliche Sammlung erstreckt sich über drei Monate, die freie Sammlung über sechs Monate.
      Das Volksbegehren muss von mindestens einem Zehntel aller baden-württembergischen Wahlberechtigten gestellt werden. Maßgeblich für die Erfüllung des Quorums von einem Zehntel der Wahlberechtigten ist die Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung. Maßgeblich für die Erfüllung des Quorums von einem Zehntel der Wahlberechtigten ist die Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung. Daher sind derzeit rund 770.000 Unterschriften erforderlich.
    • Ist das Volksbegehren erfolgreich, aber der Landtag nimmt den Gesetzentwurf nicht an, findet die Volksabstimmung statt. Die Stimmberechtigten können mit "Ja" oder "Nein" über den Gesetzentwurf abstimmen. Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zum Landtag wahlberechtigt ist, somit auch 16- und 17-Jährige. Das Verfahren entspricht dem einer Wahl. Der Gesetzentwurf ist beschlossen, wenn er
      • die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und
      • bei einfachen Gesetzen diese Mehrheit aus mindestens einem Fünftel aller Stimmberechtigten (derzeit etwa 1,5 Millionen) beziehungsweise
      • bei verfassungsändernden Gesetzen diese Mehrheit aus mehr als der Hälfte aller Stimmberechtigten (derzeit etwa 3,8 Millionen) besteht.

    Ansprechpartner

    Für Baden-Württemberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Gesetzentwurf mit Begründung
    • mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften
    • Bescheinigung der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner

    Voraussetzungen

    Für das Zulassungsverfahren müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie benötigen einen ausformulierten und mit einer Begründung versehenen Gesetzentwurf:
      • Der Gesetzentwurf muss so ausgestaltet sein, dass er nach erfolgreichem Abschluss des gesamten Volksgesetzgebungsverfahrens
        • im Gesetzblatt für Baden-Württemberg verkündet werden und
        • mit allgemeiner Verbindlichkeit in Kraft treten kann.
      • Inhaltlich muss er folgende Anforderungen erfüllen:
        • aus dem Gesetzentwurf muss klar und bestimmt hervorgehen, was gewollt ist und für wen das Gesetz gelten soll.
        • Der Gesetzentwurf darf dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widersprechen. Das bedeutet vor allem:
          • Der Gesetzentwurf muss sich im Rahmen der Landeskompetenzen halten. Er darf nicht Gegenstände der Bundesgesetzgebung und Bundeskompetenzen betreffen (z.B. auswärtige Angelegenheiten, Verteidigungsfragen, Bundeswehreinsätze)
          • Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz sind von der Volksgesetzgebung ausgeschlossen.
          • Der Gesetzentwurf muss auch sonst mit höherrangigen Verfassungsgrundsätzen, z.B. Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein.
        • Der Gesetzentwurf muss die vollständige Bezeichnung des Gesetzes und ggf. dessen Kurzbezeichnung enthalten. Denn die Unterschreibenden müssen wissen und verstehen können, wofür sie unterschreiben.
          Hinweis: Für die Erarbeitung des erforderlichen Gesetzentwurfs benötigen Sie meistens fachkundige Hilfe und Beratung. Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise an einen Verband, der oder die in Verfassungs- und Gesetzgebungsfragen erfahren ist.
        • Enthält der Gesetzentwurf Vorschriften im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg, sind dessen §§ 3 und 4 zu beachten; die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in die Gesetzesbegründung aufzunehmen.
    • Sie benötigen mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften für Ihren Gesetzentwurf.
      Für die Unterschriftensammlung müssen Sie Formblätter nach dem Muster der Anlagen 8 oder 9 zur Stimmordnung verwenden. Die Unterschriften gelten nur, wenn die Unterzeichner und Unterzeichnerinnen berechtigt sind, den Landtag von Baden-Württemberg zu wählen. Nach der Unterzeichnung müssen Sie sich daher von den Wohnsitzgemeinden der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen die Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bescheinigen lassen.
      Der mit den Unterschriften unterstützte Gesetzentwurf darf nicht mehr verändert werden, da sonst der Wille der Unterschreibenden verfälscht würde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Volksabstimmungsgesetz:

    • §§ 27 - 31 Zulassungsverfahren
    • §§ 32 - 39, § 41 Durchführung des Volksbegehrens
    • § 40 Kosten

    Stimmordnung:

    • §§ 25 - 26 Zulassungsverfahren
    • §§ 27 - 33 Durchführung des Volksbegehrens

    Rechtsbehelf

    Bei Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens können die Vertrauensleute der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung den Verfassungsgerichtshof anrufen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Zulassung des Volksbegehrens bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihrem Antrag müssen Sie die erforderlichen Unterlagen beilegen.

    Benennen Sie in dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens zwei Vertrauensleute. Diese sind die Ansprechpartner der Verwaltung, besonders wenn nach der Zulassung das Volksbegehren durchgeführt werden kann. Nur die Vertrauensleute dürfen

    • verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abgeben und
    • Erklärungen von Abstimmungsorganen entgegennehmen.

    Das Innenministerium muss das Volksbegehren zulassen, wenn die oben genannten Anforderungen erfüllt sind. Ansonsten lehnt es die Zulassung ab. Bei Ablehnung können Sie den Verfassungsgerichtshof anrufen. Bei Zulassung des Volksbegehrens leitet das Innenministerium die nächste Verfahrensstufe ein.

    Hinweis: Wird der Gesetzentwurf wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt, können Sie nur ein neues Verfahren mit einem neuen Gesetzentwurf einleiten. Dasselbe gilt, wenn der Gesetzesentwurf wesentlich geändert werden muss.

    Fristen

    für das Sammeln der 10.000 Unterschriften: Keine

    Durch Änderungen der Sach- oder Rechtslage können aber Gesetzentwürfe und die bisher dafür geleisteten Unterschriften veralten.

    Bearbeitungsdauer

    Das Innenministerium muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang über die Zulassung entscheiden.

    Kosten

    Die Kosten, insbesondere der Aufwand für die Erstellung des Gesetzentwurfs und die Sammlung der Unterstützungsunterschriften, sind von den Initiatorinnen und Initiatoren selbst zu tragen. Die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch die Gemeinden erfolgt kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de