Ein Bürgerbegehren einreichen
Beschreibung
Möchten Sie erreichen, dass in Ihrer Gemeinde zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird?
Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, können Sie ein Bürgerbegehren einleiten. Dies kann zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens oder Ähnliches sein.
Für folgende Fälle ist kein Bürgerbegehren möglich:
- Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
- Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
- die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeister und der Gemeindebediensteten
- die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse
- Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte
- Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses
- Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Gemeinde Schönwald im Schwarzwald)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 11 33
78137 Schönwald im Schwarzwald
Lieferanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuchszeit Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 und 16:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bürgerbegehren (= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids) mit
- Angabe der Fragestellung des beabsichtigten Bürgerentscheids,
- Begründung und
- Kostendeckungsvorschlag
- Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger
Voraussetzungen
- Das Bürgerbegehren muss eindeutig formuliert sein, so dass der übereinstimmende Wille der unterzeichnenden Personen klar ersichtlich ist. Es muss Folgendes enthalten:
- die Frage, die im Bürgerentscheid gestellt werden soll
- eine Begründung
- einen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme
- Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, über die es innerhalb der letzten drei Jahre schon einen Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens gegeben hat.
- Es müssen mindestens sieben Prozent aller wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde (höchstens aber 20.000 Personen) das Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Sie müssen das Bürgerbegehren mit den Unterstützungsunterschriften schriftlich einreichen.
Amtliche Formulare gibt es nicht.
Benennen Sie möglichst bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschriften.
Diese Vertrauenspersonen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Bürgerbegehren abzugeben und entgegenzunehmen.
Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauenspersonen.
Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein.
Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat zwischenzeitlich selbst die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
Fristen
Sie können das Bürgerbegehren jederzeit einreichen.
Ausnahme: Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses einreichen.
Bearbeitungsdauer
Der Gemeinderat prüft so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
Der Bürgerentscheid wird innerhalb von vier Monaten nach der Zulassungsentscheidung des Gemeinderats durchgeführt. Den genauen Tag legt der Gemeinderat fest.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg