E-Kennzeichen im Landkreis Karlsruhe
Beschreibung
Mit der Einführung des E-Kennzeichens wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichenregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.
- Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen – soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben Parkplätze an Ladesäulen,
- entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
- Ausnahmen von Zu – und Durchfahrtsbeschränkungen und
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge
nutzen.
Ansprechpartner
Für Schwieberdingen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Fahrzeugbrief/ Zulassungsbescheinigung Teil II in Verbindung mit der COC- beziehungsweise Übereinstimmungsbescheinigung
In der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung müssen folgende Felder gefüllt sein- Ziffer 22 bei der Fahrzeugklasse L bzw. Ziffer 23 bei den Fahrzeugklassen M1, N1 und N2 (Reiner Elektroantrieb - ja/nein)
- Ziffer 23.1 (Hybrid- (Elektro-) Fahrzeug: ja/nein)
- Ziffer 26 (Kraftstoff)
- Ziffer 49.1 (Co2-Emission kombiniert)
- Ziffer 49.2 (Elektrische Reichweite)
- Herstellerbescheinigung oder Gutachten nach §21 StVZO für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022 und 0024
Die Schlüssel für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge wurden erst in 2012 eingeführt, so dass diese bis 2011 als „normale“ Hybride registriert wurden und somit nicht als extern aufladbar zu erkennen sind. In diesen Fällen ist bei Antragstellung durch den Fahrzeughalter die externe Aufladbarkeit des elektrischen Energiespeichers in Form einer Herstellerbescheinigung oder mit einem Gutachten nach §21 StVZO nachzuweisen. - Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- bisherige Kennzeichenschilder
- bei Gebrauchtfahrzeugen: Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (Hauptuntersuchungsbericht)
- nur im Rahmen der Zulassung auf einen neuen Halter erforderlich: elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
- ggf. Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers - es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht - und Personaldokument des Bevollmächtigten
- bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie
- SEPA-Lastschriftmandat
Ein SEPA-Lastschriftmandat ist auch für die Zulassung von Fahrzeugen mit Elektrokennzeichen notwendig. Die Steuerbefreiung ist nur befristet.
Voraussetzungen
Förderfähig sollen neben in Deutschland zugelassenen Batterieelektrofahrzeuge (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektroantrieb aufweisen
Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer Plakette beantragen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nachzuweisen:
-
Zulassungsbescheinigung Teil I
-
Übereinstimmungsbescheinigung oder
-
sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage
Die Plakette ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeugs anzubringen. Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.
Verfahrensablauf
Das E-Kennzeichen wird auf Antrag den in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugeteilt. Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.
Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des sogenannten Oldtimerkennzeichens mit dem Unterschied, dass statt des Kennbuchstabens „H“ der Kennbuchstabe „E“ hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist. Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.
Der Betriebszeitraum ist bei kombinierten Saison/E-Kennzeichen von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg