Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung / Beendigung der Lebenspartnerschaft beantragen
Hinweise für Ludwigsburg
Beschreibung
Hinweise für Ludwigsburg
Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung beziehungsweise nach Beendigung der Lebenspartnerschaft geändert? Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellstmöglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen. Ein Personalausweis mit alten Namen ist ungültig.
Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen. Ist Ihnen das nicht möglich, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.
Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben.
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erforderliche Unterlagen
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- alter, noch gültiger Personalausweis
- Bescheinigung über die Namensänderung oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (nicht älter als ein Jahr) in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.
Voraussetzungen
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Sie haben Ihren Namen nach der Scheidung beziehungsweise nach Beendigung der Lebenspartnerschaft geändert.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Verfahrensablauf
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Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen.
Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie den Antrag bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Diese Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt. Ebenso können Sie einen Personalausweis in Deutschland beantragen. Dazu müssen sie sich an die Personalausweisbehörde wenden, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhalten.
Bei der Beantragung müssen Sie erklären, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis-Chip gespeichert werden sollen.
Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Für Auslandsdeutsche ist die Ausgabe von Personalausweisen durch Botschaften und Konsulate ebenfalls möglich. Den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) können Sie während der Gültigkeitsdauer Ihres Personalausweises auf Antrag jederzeit einschalten lassen.
Nach der Beantragung des Personalausweises erhalten Sie mit der Post einen PIN-Brief mit einer Geheimnummer, einer Entsperrnummer und dem Sperrkennwort um die eID-Funktion nutzen zu können.
Fristen
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schnellst möglich nach der Namensänderung
Bearbeitungsdauer
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etwa drei bis sechs Wochen
Kosten
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Die Gebühr ist bei Antrag fällig und muss sofort beglichen werden. Es kann mit EC-Karte bezahlt werden.
- Antragstellende Person ab 24 Jahren: 37,00 Euro
- Antragstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 Euro
- Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN: kostenlos
- Ändern der PIN (z.B. PIN vergessen): kostenlos
- Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter
Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro erhoben. Den Antrag können Sie auch an eine örtlich nicht zuständige Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für die Bearbeitung kann diese Behörde auch ein Zuschlag von 13 Euro, bei Auslandsdeutschen von 30 Euro erheben.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg