Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen
Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellstmöglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen.
Ein Personalausweis mit alten Namen ist ungültig.
Beschreibung
Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung geändert?
Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellstmöglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen.
Ein Personalausweis mit alten Namen ist ungültig.
Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen. Ist Ihnen das nicht möglich, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.
Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Bürgeramt/Standesamt (Bürgeramt/Standesamt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 11 06
71140 Steinenbronn
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- alter, noch gültiger Personalausweis
- Bescheinigung über die Namensänderung oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.
Voraussetzungen
Sie haben Ihren Namen nach der Scheidung geändert.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen.
Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie den Antrag bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Diese Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt. Ebenso können Sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einen Personalausweis in Deutschland beantragen. Dazu müssen sie sich an die Personalausweisbehörde wenden, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhalten.
Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Für Auslandsdeutsche ist die Ausgabe von Personalausweisen durch Botschaften und Konsulate ebenfalls möglich.
Nach der Beantragung des Personalausweises erhalten Sie mit der Post einen PIN-Brief mit einer Geheimnummer ("Transport-PIN"), einer Entsperrnummer (PUK) und dem Sperrkennwort um die eID-Funktion nutzen zu können.
Fristen
schnellst möglich nach der Namensänderung
Bearbeitungsdauer
etwa drei bis sechs Wochen
Kosten
- antragstellende Personen ab 24 Jahren:
- ab 1. Januar 2021: EUR 37,00
- antragstellende Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
- gebührenfrei sind:
- erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
- Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
- Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
- Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
- nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
- Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen)
- Entsperren der Online-Ausweisfunktion
- Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter
Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro erhoben. Den Antrag können Sie auch an eine örtlich nicht zuständige Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für die Bearbeitung kann diese Behörde auch ein Zuschlag von 13 Euro, bei Auslandsdeutschen von 30 Euro erheben.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg