Grundbuch AbschriftOnline erledigen

    Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen

    Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:

    Beschreibung

    Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:

    • Ausdruck oder Abdruck, wenn das Grundbuch maschinell geführt wird,
    • Abschrift, wenn das Grundbuch ausnahmsweise noch in Papier geführt wird.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Kreis Hohenlohekreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
    • wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf

    Voraussetzungen

    Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.

    Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Grundbuchordnung (GBO)

    • § 12 (GBO) Grundbucheinsicht und Abschrift
    • § 12c (GBO) Zuständigkeit und Erinnerung
    • § 71 (GBO) Beschwerde
    • § 131 (GBO) Ausdruck und amtlicher Ausdruck
    • § 132 (GBO) anderes als örtlich zuständiges Grundbuchamt
    • § 133a (GBO) Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare

    Grundbuchverfügung (GBV) (Abschriften und Ausdrucke aus dem Grundbuch)

    • §§ 44, 45, 78, 85

    § 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)

    Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummern 17000 und 17001 bzw. 25210 und 25211

    Rechtsbehelf

    Entscheidungen des Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind mit der Erinnerung anfechtbar.

    Gegen sonstige Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerden gegen eine Eintragung können nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches oder der Amtslöschung eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen eine Grundbuchabschrift oder einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun. Die grundbuchführenden Amtsgerichte stellen dafür in ihrem jeweiligen Internetauftritt auch ein Online-Formular zur Verfügung.

    Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.

    Hinweis: Das Grundbuch wird inzwischen regelmäßig in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie

    • anstelle der Abschrift einen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten Abdruck
    • anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten beglaubigten Ausdruck.

    Wird das Grundbuch maschinell geführt, kann Ihnen jedes Grundbuchamt einen Ausdruck erteilen. Die Übersendung des Grundbuchausdrucks erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg und nicht unverschlüsselt über das Internet.

    Fristen

    Keine.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Geschäftsanfall beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle, meistens kurzfristig

    Kosten

    Je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben, unterscheiden sich die Kosten.

    a) Kosten beim Grundbuchamt:

    • Ausdruck oder unbeglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 10,00
    • amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 20,00

    b) Kosten beim Notar:

    • Abdruck: EUR 10,00
    • beglaubigter Ausdruck (Abdruck): EUR 15,00
    • Umsatzsteuer
    • Auslagen für den Abruf des Grundbuchs: in der Regel EUR 8,00
    • Versandkosten wie etwaiges Porto

    Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.

    Hinweis: Die Gesamtkosten sind immer von den konkreten Dienstleistungen der Notarin oder des Notars in Ihrem Einzelfall abhängig.

    Das Grundbuchamt, die Notarin oder der Notar kann einen Vorschuss verlangen.

    Achtung: Wenn private Dienstleister im Internet die Einholung von Grundbuchausdrucken anbieten, können damit nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de