Steuerfreibeträge Eintragung für Kinder unter 18 Jahren

    Kinderfreibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beantragen

    Während des Kalenderjahres erhalten Sie als Eltern monatlich Kindergeld. Bei der Berechnung der Jahreseinkommensteuer prüft das Finanzamt, ob statt des Kindesgeldes die Freibeträge für Kinder günstiger für Sie sind.

    Beschreibung

    Während des Kalenderjahres erhalten Sie als Eltern monatlich Kindergeld. Bei der Berechnung der Jahreseinkommensteuer prüft das Finanzamt, ob statt des Kindesgeldes die Freibeträge für Kinder günstiger für Sie sind.

    Freibeträge für Kinder sind der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

    Diese Freibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer während des Jahres nicht berücksichtigt. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet.

    Eltern sind wegen der Erziehung, Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder mit mehr Herausforderungen konfrontiert als Kinderlose. Sie werden entweder durch Kindergeld oder durch Freibeträge steuerlich entlastet.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Stuttgart III (Finanzamt Stuttgart III)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 106053

    70049 Stuttgart

    Hausanschrift

    Rotebühlplatz 30

    70173 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0711/6673-0 (Zentrale)

    Fax: 0711/6673-5710

    De-Mail: poststelle-97@finanzamt.bwl.De-Mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bei erstmaligem Antrag nach Geburt des Kindes, das nicht bei Ihnen gemeldet ist: Geburtsurkunde des Kindes
    • Bei Antrag für ein über 18 Jahre altes Kind: Nachweise zur Erstausbildung

    Voraussetzungen

    Sie

    • sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und
    • haben ein bei Ihnen zu berücksichtigendes Kind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Einkommensteuergesetz:

    • § 39 (Lohnsteuerabzugsmerkmale)
    • § 39e (Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale)
    • § 32 (Kinder, Freibeträge für Kinder, Haushaltsfreibetrag)

    Rechtsbehelf

    -

    Verfahrensablauf

    Kinder unter 18 Jahren werden automatisch bei den Steuerklassen I bis IV als ELStAM berücksichtigt, wenn sie in Ihrer Wohnung gemeldet sind.

    Soll bei der Geburt eines Kindes, das nicht bei Ihnen gemeldet ist, ein Kinderfreibetrag bei den ELStAM gebildet werden, müssen Sie dies einmalig beantragen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" und die „Anlage Kind“.

    Für Kalenderjahre, in denen Kinder über 18 Jahre alt sind, erhalten Sie nur auf Antrag und wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Kinderfreibeträge als ELStAM gebildet. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" und die „Anlage Kind“.

    Fristen

    Den Antrag für das laufende Kalenderjahr müssen Sie bis zum 30. November stellen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können den “Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit der Anlage Kind" im Onlineportal “Mein Elster“ unter www.elster.de an das Finanzamt übermitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Hierfür müssen Sie sich auf der Internetseite www.elster.de einmalig registrieren. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de