Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung
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    Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

    Wenn Sie ein privates Feuerwerk im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember abbrennen möchten, benötigten Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung. Die Ausnahmegenehmigung können Sie ausschließlich für sogenannte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein privates Feuerwerk im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember abbrennen möchten, benötigten Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung. Die Ausnahmegenehmigung können Sie ausschließlich für sogenannte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.

    Hinweis: Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten und Abbrandzonen können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein.

    Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.

    Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen.
    Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten pyrotechnsichen Gegenstände der Kategorie F2:

    • Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
    • Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
    • Schwärmer und
    • pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

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    Allgemeine Öffnungszeit (Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten möglich.) Mo 09:00 - 14:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 14:00 - 18:00 Uhr Fr geschlossen

    Kontakt

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    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung werden die folgenden Informationen benötigt:

    • Angaben zur antragstellenden Person
    • Angaben zur durchführenden Person
    • Angaben zur Veranstaltung (Anlass, Datum, Abbrennzeit, Ort)
    • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
    • weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks

    Voraussetzungen

    • Mindestalter: 18 Jahre
    • wenn das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll:
      ein schriftliches Einverständnis der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückeigentümers
    • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
      Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
      • eine Hochzeit,
      • ein runder Geburtstag
      • ein Firmenjubiläum
    • Das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen stattfinden.

    Handlungsgrundlage(n)

    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV):

    • § 20 Absatz 1 und 4
    • § 23 Absatz 1 und 2
    • § 24 Absatz 1

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie die Ausnahmegenehmigung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden. Sollte die für Sie zuständige Behörde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen.

     

    Erst, nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 erwerben.

    Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

    Auflagen können beispielsweise sein:

    • Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

    Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind sowie weitere Informationen zum Verfahrensablauf, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Behörde.

    Fristen

    Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei

    • der Feuerwehr oder
    • der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde

    Kosten

    Es gelten die von der jeweils zuständigen Behörde in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2025

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en