Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Private Feuerwerke - Stadt Markdorf-Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

    Hinweise für Markdorf

    Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Hinweise für Markdorf

    Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

    Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk", alte Bezeichnung: Klasse II) erhalten.

    Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ohne Genehmigung abbrennen.

    Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Anspruch.

    Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 abbrennen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt Markdorf (Ordnungsamt Markdorf)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossweg 6-8

    88677 Markdorf

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Oder nach Vereinbarung) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07544500243

    Fax: 07544/500-310

    E-Mail: ordnungsamt@rathaus-markdorf.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Markdorf

    • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
    • weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks

    Voraussetzungen

    Hinweise für Markdorf

    • Mindestalter 18 Jahre
    • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
      Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
      • eine Goldene Hochzeit,
      • Hochzeiten und Polterabende
      • ein runder Geburtstag ab dem 50. Lebensjahr
      • Firmenjubiläen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Markdorf

    Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der Gemeinde beantragen, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und geplanten Anfang und Ende der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben. Wenn das Feuerwerk in Markdorf abgebrannt werden soll, können Sie das Antragsformular der Stadt Markdorf verwenden.Es steht auf der Homepage in der Rubrik Bürgerservice - Formulare Markdorf - Gewerbeordnung zur Verfügung.

     

    Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.

    Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können beispielsweise sein:

    • Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

    Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Hinweise für Markdorf

    Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Markdorf

    etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei der Feuerwehr oder bei der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde

    Kosten

    Hinweise für Markdorf

    Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kommune.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Markdorf

    Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en