Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Private Feuerwerke - Eine Ausnahmegenehmigung vom Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 beantragen

    Hinweise für Karlsruhe

    Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Hinweise für Karlsruhe

    Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

    Auf Grund eines erhöhten Beschwerdeaufkommen werden von der Stadt Karlsruhe seit 2015 Feuerwerke von Privatpersonen für Geburtstage, Hochzeiten und andere private Veranstaltungen nicht mehr genehmigt.

    Hier überwiegt das öffentliche Interesse, den Bürger vor vermeidbaren Lärmquellen einer privaten Veranstaltung ohne Öffentlichkeitsbezug zu schützen.

    Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch.

    Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T1, T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1, P2 abbrennen.

    Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Karlsruhe (Stadt Karlsruhe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Friedrich-Straße 10

    76133 Karlsruhe

    Großempfängerpostfach

    76124 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: 0721 133-1586

    E-Mail: stadt@karlsruhe.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Polizeirecht (Polizeirecht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserallee 8

    76133 Karlsruhe

    Großempfängerpostfach

    76124 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: 0721 133 3229

    E-Mail: polizeirecht@oa.karlsruhe.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Karlsruhe

    .

    Voraussetzungen

    Hinweise für Karlsruhe

    .

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Karlsruhe

    keine Genehmigung möglich

    Fristen

    Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei

    • der Feuerwehr oder
    • der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde

    Kosten

    Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Karlsruhe

    Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en