Kirchenaustritt Bescheinigung

    Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären

    Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

    Beschreibung

    Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

    An die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, knüpft sich ggf. unter anderem die Kirchensteuerpflicht.

    Die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben.

    Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften.

    Den Steuersatz legt die jeweilige Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft fest. Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der Römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen seit dem 1. Januar 2016 neun Prozent. Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger.

    Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ortsverwaltung Orsenhausen (Ortsverwaltung Orsenhausen)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 28

    88475 Schwendi

    Hausanschrift

    Dietenheimer Str. 42

    88477 Schwendi

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07353 982279

    E-Mail: orsenhausen@schwendi.de

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    Bürgerbüro (Bürgerbüro)

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    88475 Schwendi

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    Telefon Festnetz: 07353 9800-0

    Fax: 07353 9800-28

    E-Mail: buergerbuero@schwendi.de

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    Ortsverwaltung Schönebürg (Ortsverwaltung Schönebürg)

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    Postfach 28

    88475 Schwendi

    Hausanschrift

    Alfons-Auer-Platz 1

    88477 Schwendi

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07353 981151

    Fax: 07353 981152

    E-Mail: schoenebuerg@schwendi.de

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    Ortsverwaltung Bussmannshausen (Ortsverwaltung Bussmannshausen)

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    Postfachadresse

    Postfach 28

    88475 Schwendi

    Hausanschrift

    Mittelstr. 34

    88477 Schwendi

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    Telefon Festnetz: 07353 982291

    Fax: 07353 982292

    E-Mail: bussmannshausen@schwendi.de

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    Ortsverwaltung Siessen im Wald (Ortsverwaltung Siessen im Wald)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 28

    88475 Schwendi

    Hausanschrift

    Siessen im Wald 5

    88477 Schwendi

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07347 920392

    Fax: 07347 920397

    E-Mail: siessen@schwendi.de

    Internet

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Reisepass oder Personalausweis

    Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

    Voraussetzungen

    Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Klage

    Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides.

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung über den Austritt können Sie beim zuständigen Standesamt entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

    Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Kirche, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde mit.

    Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.

    Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften haben Vereinbarungen über den Übertritt geschlossen. Der Übertritt ist in diesem Fall zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen der Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts möglich.

    Fristen

    Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.

    Kosten

    Gebührenrahmen: in der Regel zwischen EUR 10,00 und 60,00.

    Er richtet sich konkret nach der Gebührensatzung der Kommune.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en