Fischereischein beantragen
Hinweise für Karlsruhe
Beschreibung
Hinweise für Karlsruhe
Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.
Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.
Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.
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Ansprechpartner
Stadt Karlsruhe (Stadt Karlsruhe)
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76124 Karlsruhe
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Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 17:00 Uhr Di 08:00 - 17:00 Uhr Mi 08:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 17:00 Uhr
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Bürgerbüro Durlach (Bürgerbüro Durlach)
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Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo 08:00 - 15:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
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Bürgerbüro Neureut (Bürgerbüro Neureut)
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Allgemeine Öffnungszeit (Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung unter 0721 7805-0) Mo 08:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr nachmittags eingeschränkt nach Verfügbarkeit Do 08:00 - 12:00 und 13:30 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr nachmittags geschlossen
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Bürgerbüro Wolfartsweier (Bürgerbüro Wolfartsweier)
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Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 13:00 - 17:30 Uhr Fr geschlossen
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Polizeirecht (Polizeirecht)
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Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr 18.04.2025 bis 18.04.2025 Karfreitag, ganztags geschlossen 21.04.2025 bis 21.04.2025 Ostermontag, ganztags geschlossen
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Bürgerbüro Grötzingen (Bürgerbüro Grötzingen)
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Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Ausnahme: Abholung von Ausweisdokumenten, wie Personalausweis oder Reisepass).) Mo geschlossen Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 10:00 - 12:30 und 13:30 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr
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Bürgerbüro Wettersbach (Bürgerbüro Wettersbach)
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Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di geschlossen Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
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Bürgerbüro Stupferich (Bürgerbüro Stupferich)
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Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 13:00 - 17:30 Uhr Fr geschlossen
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Telefon Festnetz: 0721 94761 0
Telefon Festnetz: 0721 94761 13
Fax: 0721 94761 14
E-Mail: stupferich@karlsruhe.de
Bürgerbüro Hohenwettersbach (Bürgerbüro Hohenwettersbach)
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76124 Karlsruhe
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Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 13:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0721 133 2926
Telefon Festnetz: 0721 133 2928
Fax: 0721 133 2929
E-Mail: hohenwet@karlsruhe.de
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis
- Passbild
- Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung
Voraussetzungen
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Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
- Sie sind zwischen 7 und 15 Jahre alt,
- Sie haben keinen Sachkundenachweis und
- Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis
Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.
Fischereischein auf Lebenszeit
- Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
- Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.
Rechtsgrundlage(n)
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Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
- § 31 Fischereischein
- § 32 Jugendfischereischein
- § 33 Versagungsgründe
- § 35 Zuständigkeit
- § 36 Fischereiabgabe
Landesfischereiverordnung (LFischVO)
- § 14 Sachkundenachweis
- § 15 Fischereiprüfung
- § 16 Vorbereitungslehrgang
- § 17 Durchführung der Fischerprüfung
Rechtsbehelf
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Keiner.
Verfahrensablauf
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Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.
Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.
Bei der Beantragung des Fischereischeines auf Lebenszeit besteht die Möglichkeit, den Zeitraum zur Entrichtung der Fischereiabgabe für ein, fünf oder zehn Jahre zu wählen.
Nach Ablauf des gewählten Gültigkeitszeitraumes ist dann nur noch die Fischereiabgabe sowie eine Bearbeitungsgebühr für weitere ein, fünf oder zehn Jahre zu entrichten.
Fristen
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keine
Kosten
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Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.
- Gebühr für den Fischereischein: 24,00 Euro
Zusätzlich Fischereiabgabe:
EUR 12,00 pro Jahr ab dem 01.01.2024
Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.
Hinweise (Besonderheiten)
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Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.
Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.
Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg