Fischereischein Ausstellung

    Fischereischein

    Hinweise für Gaildorf

    Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich führen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt wurde.

    Beschreibung

    Hinweise für Gaildorf

    Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich führen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt wurde.

    Der Fischereischein wird im Regelfall auf Lebenszeit ausgestellt. Für Jugendliche ohne Sachkundenachweis ist die Ausstellung eines Jugendfischereischeines möglich. Mit Sachkundenachweis können auch sie einen Fischereischein auf Lebenszeit lösen.

    Bereits ausgestellte Fünfjahresfischereischeine bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

    Alle Bundesländer haben die in den jeweiligen Ländern erteilten Fischereischeine gegenseitig anerkannt. Bei Zuzug aus einem anderen Bundesland ist ein dort ausgestellter Fischereischein in Baden-Württemberg noch längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres gültig.

    Urlaubern aus dem Ausland, die sich nicht länger als vier Wochen in Deutschland aufhalten, kann ohne Sachkundenachweis ein Jahresfischereischein ausgestellt werden.

    Neben dem Fischereischein wird jeweils noch eine Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Fischereirechts benötigt, in dessen Gewässer Sie fischen wollen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Gaildorf (Stadt Gaildorf)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 50

    74402 Gaildorf

    Hausanschrift

    Schloss-Strasse 20

    74405 Gaildorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07971/253-0

    Fax: 07971/253-188

    E-Mail: stadt@gaildorf.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gaildorf

    • Personalausweis
    • Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis)
    • Lichtbild

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gaildorf

    Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

    Personen, die das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über einen Sachkundenachweis verfügen, kann (mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten) ein Jugendfischereischein erteilt werden. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet.

    Fischereischein auf Lebenszeit

    Der Antragsteller muss das 10. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde nachweisen. In der Regel erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme am Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg.

    Tipp: Weitere Informationen zum Fischereischein und zur staatlichen Fischerprüfung in Baden-Württemberg werden im Onlineangebot des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Download angeboten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gaildorf

    Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich (gegebenenfalls durch einen Dritten mit einer Vollmacht) erfolgen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Hinweise für Gaildorf

    Für die Ausstellung bzw. Verlängerung von Fischereischeinen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

    • Jugendfischereischein 5,00 EUR
    • Neuausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit bei Bezahlung der Fischereiabgabe für
      • 1 Jahr 33,00 EUR
      • 5 Jahre 65,00 EU
      • 10 Jahre 105,00 EUR
    • Einziehung der Fischereiabgabe bei einem Fischereischein auf Lebenszeit - entspricht einer Verlängerung - für
      • 1 Jahr 16,00 EUR
      • 5 Jahre 48,00 EUR
      • 10 Jahre 88,00 EUR

    Eine Bearbeitung des Antrages kann nur erfolgen, wenn die Gebühr bezahlt ist. Dies kann beim Bürgerbüro in bar oder durch Verrechnungsscheck erfolgen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Gaildorf

    Das Fischereigesetz, die Landesfischereiverordnung und weitere Hinweise zur Fischerei und dem Fischereischein (z.B. auch zu den Lehrgängen) finden sich auf der Internetseite der Fischereiforschungsstelle des Landes oder auf der Internetseite des Verbandes für Fischerei und Gewässerschutz Baden-Württemberg e.V.

     

    Fischwasserverpachtung
    Zuständig für die Verpachtung der öffentlicher Gewässer (ohne Gewässer 1. Ordnung) im Stadtgebiet von Gaildorf ist das Bau- und Liegenschaftsamt, Tel.: 07971 253-130.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en