Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden
Hinweise für Karlsruhe
Beschreibung
Hinweise für Karlsruhe
Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.
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Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
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Stadt Karlsruhe (Stadt Karlsruhe)
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76124 Karlsruhe
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Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 17:00 Uhr Di 08:00 - 17:00 Uhr Mi 08:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 17:00 Uhr
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Standesamt Karlsruhe Stadt (Standesamt Karlsruhe Stadt)
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76124 Karlsruhe
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Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr 24.12.2024 bis 24.12.2024 Heiligabend, ganztags geschlossen 25.12.2024 bis 25.12.2024 1. Weihnachtsfeiertag, ganztags geschlossen 26.12.2024 bis 26.12.2024 2. Weihnachtsfeiertag, ganztags geschlossen 27.12.2024 bis 30.12.2024 Stadtverwaltung geschlossen 31.12.2024 bis 31.12.2024 Silvester, ganztags geschlossen 01.01.2025 bis 01.01.2025 Neujahr, ganztags geschlossen
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Standesamt Grötzingen (Standesamt Grötzingen)
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Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo geschlossen Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
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Telefon Festnetz: 0721 133 7614
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Standesamt Neureut (Standesamt Neureut)
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Allgemeine Öffnungszeit (Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung unter 0721 7805-0) Mo 08:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr nachmittags eingeschränkt nach Verfügbarkeit Do 08:00 - 12:00 und 13:30 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr nachmittags geschlossen
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Telefon Festnetz: 0721 7805 142
Telefon Festnetz: 0721 7805 0
Fax: 0721 7805 150
E-Mail: neureut@karlsruhe.de
Standesamt Wettersbach (Standesamt Wettersbach)
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76124 Karlsruhe
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Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di geschlossen Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
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Standesamt Durlach (Standesamt Durlach)
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76124 Karlsruhe
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Fax: 0721 133 1932
Telefon Festnetz: 0721 133 1931
Telefon Festnetz: 0721 133 1933
Telefon Festnetz: 0721 133 1934
Telefon Festnetz: 0721 133 2900
E-Mail: standesamt@durlach.karlsruhe.de
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erforderliche Unterlagen
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Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Voraussetzungen
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Sie haben für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:
Vornamen
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.
Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,
- die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder
- die das Kindeswohl beeinträchtigen.
Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.
Nachname (Geburtsname)
Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) müssen Sie als Eltern Folgendes beachten:
- Sie sind miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen. Das Kind erhält dann Ihren Ehenamen als Geburtsnamen.
- Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen. Sie können dann entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
- Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Das geht aber nur mit dessen Einwilligung.
- Sie sind nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Dann können Sie entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Hinweis: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617aGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
- § 1618 Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Ehegatten
Rechtsbehelf
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Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Verfahrensablauf
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Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.
Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.
Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.
Fristen
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Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.
Kosten
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Die Erstbestimmung des Namens des Kindes ist gebührenfrei.
Fälle: Eltern mit getrennter Namensführung und gemeinsamer Sorge zum Zeitpunkt der Geburt.
Die Erklärung über die spätere Änderung des Namens des Kindes kostet 40 Euro.
Fälle: Bei der Geburt ist die Mutter allein sorgeberechtigt; das Kind erhielt kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter. Die Mutter erteilt dem Kind den Familiennamen des Vaters oder nach Begründung der gemeinsamen Sorge wird der Name neu bestimmt.
Jede Geburtsurkunde kostet 20 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
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Steht der Geburtsname des Kindes nach Ablauf eines Monats noch nicht fest, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.
Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg