Vorgesehen zum Löschen - Benutzung eines Gewässers Erlaubnis

    Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen

    Hinweise für Oberkirch

    Eine wasserrechtliche Zulassung wird benötigt, wenn sie beispielsweise

    Beschreibung

    Hinweise für Oberkirch

    Eine wasserrechtliche Zulassung wird benötigt, wenn sie beispielsweise

    • Grundwasser fördern,
    • Abwasser in ein Gewässer ableiten,
    • ein Gewässer zu einem anderen bestimmten Zweck nutzen wollen oder
    • eine Anlage in, an, über und unter einem oberirdischen Gewässer errichten und betreiben wollen

    Die Zulassung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) verknüpft. In bestimmten Fällen kann sie widerrufen werden.

    Eine gehobene Erlaubnis wird erteilt, wenn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

    In seltenen Fällen erhalten Sie sie auch in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung.

    Die Erlaubnis benötigen Sie beispielsweise für folgende Gewässerbenutzungen:

    • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
    • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
    • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
    • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
    • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

    Weitere Tatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und den §§ 14 und 28 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG BW). Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Benutzung vom Gemeingebrauch umfasst wird. Dies sind aber nur Nutzungen, die wenig intensiv und meist traditionell erlaubt sind. Hierzu gehören z.B. das Baden, Fahren mit kleinen Booten ohne eigenen Antrieb und Tränken von Tieren. Regelungen zum Gemeingebrauch sind in den §§ 20, 21 WG BW konkretisiert.

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    Ansprechpartner

    Wasserrecht (Wasserrecht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Badstraße 20

    77652 Offenburg

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    Allgemeine Öffnungszeit (Das Betreten unserer Dienststellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. ) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: umwelt@ortenaukreis.de

    Telefon Festnetz: 0781 805 9513

    Fax: 0781/805-1449

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    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberkirch

    Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach der Art der für die Benutzung beantragten Erlaubnis.

    Für die Einleitungserlaubnis einer Abwasseranlage sind z.B. regelmäßig die im Folgenden genannten Dokumente erforderlich. Im Einzelfall können von der zuständigen Behörde jedoch weitere Unterlagen verlangt werden:

    • Stellungnahme zu den Möglichkeiten der öffentlichen Abwasserbeseitigung für den ausgewiesenen Standortbereich durch
      • den jeweils zuständigen Abwasser-/Wasser-Zweckverband
      • oder die jeweils zuständige Gemeinde
    • Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Bereich des Vorhabens
    • Lage- und Abstandsplan
      • zum Standort der Abwasserbehandlungsanlage,
      • dem Verlauf der Verrohrung für Abwasserleitungen und
      • dem Standort für die sich daran anschließende Einleitstelle in das jeweilige Gewässer
    • Betriebsbeschreibung mit Ausführungs- oder Systemzeichnung der vorgesehenen Abwasserbehandlungsanlage und den Mess- und Kontrollverfahren
    • Betriebsbeschreibung für die bereits gewählte Kleinkläranlage (KKA)
    • zeichnerische Darstellung des Einleitungsbauwerkes
    • Zustimmung des für das benutzte Gewässer Unterhaltspflichtigen
    • nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.

    Hinweis: Im Einzelfall müssen auf Anforderung weitere Unterlagen vorgelegt werden.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Oberkirch

    Gesetzlich geregelt ist, wann eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann.

    Dies ist der Fall, wenn nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind. Im Übrigen steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 WHG).

    Beispielsweise setzt eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) unter anderem voraus, dass die Schadstofffracht des Abwassers nach dem Stand der Technik so gering wie möglich ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Ausführungen zum Rechtsbehelf können Sie der jeweiligen Entscheidung der Wasserbehörde entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oberkirch

    Beantragen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet über diesen.

    Fristen

    Hinweise für Oberkirch

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oberkirch

    je nach Art der für die Erlaubnis beantragten Gewässerbenutzung

    Kosten

    Hinweise für Oberkirch

    je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en