Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse von Ehepartnern oder Lebenspartnern

    Wechsel der Steuerklasse bei Ehepaaren beantragen

    Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, können sie

    Beschreibung

    Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, können sie

    • sich beide nach der Steuerklasse IV besteuern lassen oder
    • sich ein Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuern lassen oder
    • ergänzend zu den Steuerklassen IV/IV das Faktorverfahren anwenden.

    Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich, so dass beide Ehegatten die Steuerklasse IV bekommen.

    Diese Regelungen gelten identisch für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Schorndorf (Finanzamt Schorndorf)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1320

    73603 Schorndorf

    Hausanschrift

    Joh.-Philipp-Palm-Str. 28

    73614 Schorndorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07181/601-0 (Zentrale)

    Fax: 07181/601-499

    De-Mail: poststelle-82@finanzamt.bwl.De-Mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Ihre Arbeitslöhne haben sich verändert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    Ein Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.
    Sie müssen einen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern “ stellen und ihn unterschreiben. Das Formular erhalten Sie bei jedem Finanzamt oder im Internet.

    Bei Wahl des Faktorverfahrens müssen Sie Ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angeben.

    Sind beide Ehegatten von der Änderung betroffen, müssen Sie den Antrag gemeinsam stellen und beide unterschreiben. Wird ein Steuerklassenwechsel von III/V nach IV/IV beantragt, reicht der Antrag nur eines Ehegatten.

    Achtung: Haben Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres dauernd getrennt, verwenden Sie die „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ . Dadurch wird ab Beginn des darauffolgenden Jahres die Steuerklasse I als ELSTAM gebildet. Haben Sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen, können Sie das dem Finanzamt mit der „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft“ mitteilen. Dann erhalten Sie wieder die familiengerechten Steuerklassen.

    Sie können den Antrag und weitere Erklärungen dazu im Onlineportal “Mein Elster“ unter www.elster.de an das Finanzamt übermitteln. Für die elektronische Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Hierfür müssen Sie sich auf der Internetseite www.elster.de einmalig registrieren. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern.

    Fristen

    jederzeit im Kalenderjahr, spätestens am 30. November.

    Nach dem 30. November können Sie Änderungen für das laufende Kalenderjahr nur über eine Einkommensteuererklärung geltend machen.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die gewählten Steuerklassenkombinationen gelten weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Berücksichtigung eines Faktors können Sie für 2 Jahre neu beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de