Unterschriften

    Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften

    Die öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift unter einem Dokument in Gegenwart einer befugten Urkundsperson zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder als die eigene anerkannt worden ist (§ 39, § 40 BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.

    Beschreibung

    Die öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift unter einem Dokument in Gegenwart einer befugten Urkundsperson zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder als die eigene anerkannt worden ist (§ 39, § 40 BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.

    Im deutschen Rechtssystem gelten überwiegend der Grundsatz der Vertragsfreiheit, und in der Regel auch der Grundsatz der Formfreiheit. Gesetzliche Formerfordernisse bilden eine Ausnahme, damit der Rechtsverkehr nicht unnötig erschwert wird. Deshalb sind überwiegend die rechtlichen Bereiche des täglichen Lebens formfrei, insbesondere der Kaufvertrag über bewegliche Sachen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen das Gesetz ausdrücklich gewisse Formen vorschreibt.

    Häufige Fälle, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist sind:

    • Eintragung oder Änderung ins Vereinsregister
    • Verwalterbestellung
    • Verwalterzustimmung
    • Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten

    Grundsätzlich kann der Ratschreiber die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift in allen Fällen vornehmen, in denen nur die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen ist und keine darüber hinausgehende Urkundstätigkeit oder Aufklärungspflicht erforderlich ist. Daher kann der Ratschreiber z. B. nicht die Unterschrift bei einer Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung öffentlich beglaubigen.

    Ansprechpartner

    Für Amstetten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Urkunde im Original sowie der Personalausweis

    Voraussetzungen

    Persönliche Vorsprache der Person/en, deren Unterschrift zu beglaubigen ist/sind.

    Verfahrensablauf

    Eine vorherige Terminvereinbarung für die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift ist erforderlich. Ist die Unterschrift mehrerer Person verlangt, so ist, um Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung zu sparen, die Vereinbarung eines Termins, in dem alle Personen erscheinen, erforderlich.

    Eine Terminvereinbarung ist auch online über www.ettlingen.de/otv möglich.

    Die Unterschrift, für die eine öffentliche Beglaubigung notwendig ist, wird vor dem Ratschreiber vollzogen. Dieser bestätigt durch einen Beglaubigungsvermerk, dass die erklärende Person und die Person, die die Unterschrift geleistet hat, identisch sind; außerdem, dass die Unterschrift zu dem angegebenen Zeitpunkt geleistet wurde.

    Kosten

    Bei Grundschuldlöschung: Festgebühr in Höhe von 23,80 €. Ansonsten richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Rechts, für das eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift vorgenommen wird.

    Ist die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift mehrerer Personen auf einer Urkunde erforderlich, so ist zu empfehlen, dass alle Personen in einem Termin zur Unterschriftsleistung erscheinen, da dann nur einmal die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung erhoben wird. Ansonsten muss für jeden Termin die Gebühr nach Festgebühr bzw. Wert des Rechts erhoben werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 299)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de