Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung

    Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Aufhebung des Anspruchs beantragen

    Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von der zuständigen Stelle aufgehoben, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

    Beschreibung

    Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von der zuständigen Stelle aufgehoben, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

    Ansprechpartner

    Staatliches Schulamt Albstadt (Staatliches Schulamt Albstadt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Lautlinger Straße 147-149

    72458 Albstadt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07431/9392-0

    Fax: 07431/9392-160

    E-Mail: poststelle@ssa-als.kv.bwl.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Beantragt die bisher besuchte Schule die Aufhebung des Anspruchs, muss sie folgende Unterlagen vorlegen:

    • Dokumentation der durchgeführten Fördermaßnahmen
    • Bericht über das Lernverhalten und den
    • Leistungs- und Entwicklungsstand des Kindes
    • Empfehlungen für die weitere Förderung

    Die Eltern müssen keine Unterlagen vorlegen.

    Voraussetzungen

    Es ist erkennbar, dass die Bildungsziele der allgemeinen Schule auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen erreicht werden können, zum Beispiel Unterstützung und Beratung durch den Sonderpädagogischen Dienst.

    Rechtsgrundlage(n)

    Schulgesetz:

    • § 15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen
    • § 82 Feststellung des Anspruchs
    • § 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

    § 9 Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote (SBA-VO) (Überprüfung und Aufhebung)

    Rechtsbehelf

    Falls der Antrag abgelehnt wird, kann hiergegen Widerspruch erhoben werden. Nähere Informationen sind in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

    Verfahrensablauf

    Die Aufhebung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird beantragt von

    • der bisher besuchten Schule (SBBZ oder die allgemeine Schule) nach Anhörung der Eltern
    • oder den Eltern.

    Die Schule hat die Aufhebung zu beantragen, sobald konkrete Hinweise darauf gegeben sind, dass die Schülerin / der Schüler dem Bildungsziel der allgemeinen Schule mit einer anderen Unterstützung als einem sonderpädagogischen Bildungsangebot erfolgreich folgen kann.

    Stellen die Eltern den Antrag auf Aufhebung des Anspruchs ohne Mitwirkung der besuchten Schule, so ist diese von der Schulaufsichtsbehörde nachträglich zu beteiligen.

    Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Antrag. Es benachrichtigt die Eltern schriftlich über das Ergebnis.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Um Abschlüsse in Bildungsgängen der allgemeinen Schule (z.B. den Hauptschulabschluss) zu erreichen, muss ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung spätestens mit Beginn der Abschlussklasse aufgehoben werden.. Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind, hat die Schule daher die Aufhebung rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahres vor der jeweiligen Abschlussklasse bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de