• Schuttertal (Landkreis Ortenaukreis, Baden-Württemberg)
Jagdschein Erteilung

Jagdschein - Ausstellung beantragen

Sie erhalten den Jagdschein als Jahresjagdschein für ein Jagdjahr oder höchstens für drei Jagdjahre sowie als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage.

Beschreibung

Sie erhalten den Jagdschein als Jahresjagdschein für ein Jagdjahr oder höchstens für drei Jagdjahre sowie als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage.

Sie müssen den Jagdschein während der Jagd bei sich haben.

Die Jagdscheine aller Bundesländer gelten im gesamten Bundesgebiet.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Ansprechpartner

Jagd, Waffen & Sprengstoff (Jagd, Waffen & Sprengstoff)

Adresse

Hausanschrift

Okenstraße 29

77652 Offenburg

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit (Das Betreten unserer Dienststellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. ) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

Kontakt

E-Mail: waffen@ortenaukreis.de

Telefon Festnetz: 0781 805 9000

Fax: 0781/805-9025

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Prüfungszeugnis der Jägerprüfung
  • Personalausweis
  • Aktuelles Passfoto (muss nicht biometrisch sein)
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens:
    • EUR 500.000 für Personenschäden und
    • EUR 50.000 für Sachschäden

Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein. Fügen Sie Ihrem Antrag immer die aktuelle Versicherungsbestätigung bei. Sie erhalten diese von Ihrer Versicherung.

Hinweis: Sie erhalten den Jagdschein nur für den Zeitraum, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherungsgesellschaft kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.

Voraussetzungen

  • Mindestalter:
    • 18 Jahre (regulärer Jagdschein) beziehungsweise
    • 16 Jahre (Jugendjagdschein)
  • Bestandene deutsche Jägerprüfung
  • Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung

Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung der oder des Erziehungsberechtigten oder einer von der oder dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson jagen. Zudem muss die Begleitperson jagdlich erfahren sein.

Handlungsgrundlage(n)

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG):

  • § 26 Jägerprüfung, Jagdschein
  • § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
  • § 28 Jagdabgabe

Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) (pdf)

Bundesjagdgesetz (BJagdG):

  • § 15 Allgemeines zum Jagdschein
  • § 16 Jugendjagdschein
  • § 17 Versagung des Jagdscheins
  • § 18 Entziehung des Jagdscheins

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe (JagdAbgV) vom 8. März 2022

Rechtsbehelf

kein

Verfahrensablauf

Sie können den Jagdscheinantrag schriftlich oder je nach Angebot der zuständigen Stelle online stellen.

Wenn Sie ihn online stellen wollen:

  • Rufen Sie die entsprechende Seite über service-bw oder die Homepage des zuständigen Land- oder Stadtkreises auf und folgen Sie den Anweisungen.

Wenn Sie ihn schriftlich stellen wollen:

  • Füllen Sie das entsprechende Antragsformular aus.
  • Geben Sie den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bei Ihrer unteren Jagdbehörde ab beziehungsweise übersenden Sie diesen auf dem Postweg.
  • Legen Sie eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung bei.

Wenn Sie zum ersten Mal einen Jagdschein beantragen, können sie - sofern Sie den Antrag nicht auf dem Postweg oder online einreichen - auch persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen.

Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüft die ausstellende Behörde vor der Erteilung des Jagdscheines.

Sie können den Antrag auch durch eine andere Person mit einer Vollmacht stellen.
Die bevollmächtigte Person muss dann sowohl Ihren als auch den eigenen Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.

Wenn keine Versagungsgründe bestehen, stellt die untere Jagdbehörde den Jagdschein aus.
Diesen können Sie dann persönlich abholen oder durch eine bevollmächtige Person abholen lassen.
Eine Zusendung auf dem Postweg ist ebenfalls möglich.

Fristen

keine

Kosten

Der jeweils zuständige Stadt- oder Landkreis setzt die Jagdscheingebühr fest.

Zusätzlich fällt eine Jagdabgabe an:

  • für einen Tagesjagdschein: EUR 25,00
  • pro Jagdjahr, für das Sie einen Jagdschein besitzen: EUR 50,00

Hinweis: Die Jagdabgabe wird verwendet für

  • Jagdförderung
  • jagdliche Forschung
  • wildbiologische Forschung
  • Wildschadensverhütung

Hinweise (Besonderheiten)

Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 17.03.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

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Sprache: en