gerichtliche Entscheidungen

    Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen

    Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.

    Beschreibung

    Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Schwarzwald-Baar-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Gegen Sie wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen und Sie sind mit diesem nicht einverstanden, weil Sie zum Beispiel meinen:

    • Dem Antragsteller oder der Antragstellerin steht die Forderung
      • überhaupt nicht,
      • nicht in der geltend gemachten Höhe oder
      • nicht zum jetzigen Zeitpunkt zu.
    • Der Antragsteller oder die Antragstellerin nimmt eine falsche Person in Anspruch.

    Rechtsgrundlage(n)

    Zivilprozessordnung:

    • § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
    • § 699 Vollstreckungsbescheid
    • § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
    • § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

    Rechtsbehelf

    Achtung: Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid steht der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht entgegen. Das für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Gericht kann auf Antrag die Zwangsvollstreckung aber ohne oder gegen Sicherheitsleistung einstweilen einstellen. Den Antrag haben Sie bei demjenigen Gericht zu stellen, an welches das Verfahren nach Erhebung des Einspruchs abgegeben wird.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, einlegen:

    • schriftlich oder
    • bei der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift

    Verwenden Sie das Formular, das dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist. Der Einspruch muss keine Begründung enthalten.

    Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit ab an:

    • das Gericht, das in dem vorangegangenen Mahnbescheid als zuständiges Gericht bezeichnet ist, oder
    • ein anderes Gericht, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen.

    In dem anschließenden Gerichtsverfahren prüft das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist.

    Fristen

    Sie müssen den Einspruch innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckunsbescheids, einlegen. Abweichend hiervon gilt im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren eine Frist von einer Woche für die Einlegung des Einspruchs.

    Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

    Kosten

    Das Gericht bestimmt im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch auch, wer die Kosten für das Mahnverfahren zu tragen hat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de