Bodenseeschifferpatent Erteilung als Ferien- oder Urlauberpatent

    Bodensee - Ferien- oder Urlauberpatent beantragen

    Wenn Sie kein Bodenseeschifferpatent, aber ein anderes Schifferpatent eines Bodenseeanrainerstaates besitzen, können Sie zum Führen eines Bootes auf dem Bodensee vorübergehend ein Ferien- oder Urlauberpatent (befristetes Bodenseeschifferpatent) erhalten.
    Es gilt für 30 Tage am Stück innerhalb eines Kalenderjahres und wird nur einmal im Jahr erteilt.

    Beschreibung

    Wenn Sie kein Bodenseeschifferpatent, aber ein anderes Schifferpatent eines Bodenseeanrainerstaates besitzen, können Sie zum Führen eines Bootes auf dem Bodensee vorübergehend ein Ferien- oder Urlauberpatent (befristetes Bodenseeschifferpatent) erhalten.
    Es gilt für 30 Tage am Stück innerhalb eines Kalenderjahres und wird nur einmal im Jahr erteilt.

    Hinweis: Zum Führen eines auf dem Bodensee zugelassenen Fahrzeuges benötigen Sie in der Regel das Bodenseeschifferpatent, wenn

    • das Schiff oder Boot mit einem Motor betrieben wird und die Maschinenleistung über 4,4 Kilowatt liegt
    • das Segelboot mehr als 12 Quadratmeter Segelfläche hat.

    Das Schiff muss unabhängig vom befristeten Bodenseeschifferpatent eine Zulassung oder eine Registrierung für den Bodensee haben.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Konstanz (Landratsamt Konstanz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Benediktinerplatz 1

    78467 Konstanz

    Hausanschrift

    Max-Stromeyer-Straße 166

    78467 Konstanz (Außenstelle)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07531 800-0

    Fax: 07531 800-1385

    E-Mail: info@LRAKN.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Landratsamt Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Glärnischstr. 1-3

    88041 Friedrichshafen

    Hausanschrift

    Glärnischstraße 1-3

    88045 Friedrichshafen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7541 204 0

    Fax: +49 7541 204 8800

    E-Mail: info@bodenseekreis.de

    De-Mail: info@bodenseekreis.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    gut lesbare Fotokopie Ihres Schifferpatentes

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für das Ferien- oder Urlauberpatent sind:

    Sie besitzen ein Schifferpatent aus einem der Bodenseeuferstaaten:

    • Schweiz
    • Österreich
    • Deutschland

    Deutsche Befähigungsnachweise werden wie folgt anerkannt:

    • als Anerkennung für Segeln:
      • Sportbootführerschein Binnen unter Segel
      • A-Schein des DSV ausgestellt bis zum 31. März 1989
      • Sportküstenschifferschein
      • Sportseeschifferschein
      • Sporthochseeschifferschein
    • als Anerkennung für Motor:
      • Sportbootführerschein Binnen unter Motor
      • Sportbootführerschein See
      • Motorbootführerschein A für Binnenfahrt
    • als Anerkennung für Segeln und Motor:
      • Sportbootführerschein Binnen unter Segel und Motor
      • Eine Kombination aus jeweils einem anerkannten Befähigungsnachweis für Segeln und Motor

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Im Falle eines ablehnenden Bescheids gemäß Rechtsbehelfsbelehrung

    Verfahrensablauf

    Das Ferien- oder Urlauberpatent müssen Sie vor Ihrem Urlaub bei der zuständigen Stelle beantragen. Geben Sie in Ihrem Antrag die genaue Anschrift und den Zeitraum für die befristete Anerkennung an.

    Beantragung beim

    Fristen

    rechtzeitig vor Urlaubsbeginn

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab und erfolgt in der Regel innerhalb einer Woche.

    Kosten

    • Landratsamt Bodenseekreis: EUR 24,00
      Sie können die Gebühr entweder per Rechnung oder bei Abholung der Anerkennung beim Landratsamt direkt bar bezahlen.
    • Landratsamt Konstanz: EUR 24,00
      Sie erhalten einen Gebührenbescheid zusammen mit dem befristeten Bodenseeschifferpatent.
    • Landratsamt Lindau: EUR 12,50
      Sie erhalten eine Kostenrechnung. Bei Abholung der Anerkennung beim Landratsamt können Sie bar bezahlen.

    Hinweis: Legen Sie Ihrem Antrag kein Bargeld oder Scheck bei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    s.o.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 05.10.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de