Jagdschein Wiedererteilung

    Jagdschein - Verlängerung beantragen

    Sie können Ihren Jagdschein für ein Jagdjahr oder für drei Jagdjahre verlängern lassen.

    Beschreibung

    Sie können Ihren Jagdschein für ein Jagdjahr oder für drei Jagdjahre verlängern lassen.

    Die Jagdscheine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Freudenstadt (Landratsamt Freudenstadt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Herrenfelder Straße 14

    72250 Freudenstadt

    Postfachadresse

    Postfach 6 20

    72236 Freudenstadt

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Bürgerinfo. Zusätzliche Sonderregelungen erfahren Sie bei den einzelnen Ämtern oder auf Nachfrage) Mo 08:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07441 920 0

    Fax: 07441 920 999900

    E-Mail: post@kreis-fds.de

    De-Mail: post@kreis-fds.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens:
      • 500.000 Euro für Personenschäden und
      • 50.000 Euro für Sachschäden

    Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein.

    Hinweis: Ihr Jagdschein wird nur für den Zeitraum verlängert, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherung kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für den Jagdschein sind:

    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
    • Mindestalter: 16 Jahre

    Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, erhalten Sie einen Jugendjagdschein.
    Sie dürfen damit nur in Begleitung einer in der Jagd erfahrenen Person jagen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)

    • § 26 Jägerprüfung, Jagdschein
    • § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
    • § 28 Jagdabgabe

    Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (pdf)

    Bundesjagdgesetz (BJagdG)

    • § 15 Allgemeines zum Jagdschein
    • § 16 Jugendjagdschein
    • § 17 Versagung des Jagdscheins
    • § 18 Entziehung des Jagdscheins

    Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe (JagdAbgV) vom 8. März 2022

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihres Jagdscheins müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen (direkt in der jeweiligen Stelle vor Ort, online (sofern dies angeboten wird) oder schriftlich per Post.
    Senden Sie den Antrag mit der Post, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen und Ihren Jagdschein beifügen.
    Die zuständige Stelle sendet Ihnen den verlängerten Jagdschein ebenfalls mit der Post zurück.

    Manche zuständige Stellen bieten auf ihren Internetseiten das Antragsformular zum Download an.

    Bei schriftlicher Antragstellung erhalten Sie mit der Post einen Gebührenbescheid. Die zuständige Stelle kann auch eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Der jeweils zuständige Stadt-/ Landkreis setzt die Jagdscheingebühr fest.

    Zusätzlich fällt eine Jagdabgabe an:

    • für einen Tagesjagdschein: EUR 25,00
    • pro Jagdjahr, für das Sie einen Jagdschein besitzen: EUR 50,00

    Hinweis: Die Jagdabgabe wird verwendet für

    • Jagdförderung
    • jagdliche Forschung
    • wildbiologische Forschung
    • Wildschadensverhütung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en