Vorgesehen zum Löschen - Ein- und Ausfuhr von Waren

    Einfuhr von Fahrzeugen aus dem Ausland

    Information zur Einfuhr von Fahrzeugen aus dem Ausland.

    Beschreibung

    Information zur Einfuhr von Fahrzeugen aus dem Ausland.

    Ansprechpartner

    Für Auggen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Neben den im Verfahrensablauf aufgeführten Unterlagen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Bei der Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland empfehlen wir Ihnen, sich mit einer unserer KfZ-Zulassungsstelle vorab telefonisch in Verbindung zu setzen um evtl. Fragen schon im Vorfeld abzuklären. Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.
     

    Ein Fahrzeug, für das noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, ist vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren (§ 6 Abs. 8 FZV).

    Die Identifizierung kann auch im Wege der Amtshilfe durch eine andere Zulassungsstelle erfolgen oder durch Nachweis einer gültigen HU oder AU.


    Hinweis: Bestätigungen außerhalb einer HU werden nicht akzeptiert.

    Voraussetzungen

    Erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges, das im Ausland erworben wurde.

    Verfahrensablauf

    Für die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges, das Sie im Ausland erworben haben, benötigen Sie bei einem

    Neufahrzeug:

    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Papier im Original
    • Kaufvertrag und/oder Original-Rechnung bzw. vergleichbare Unterlagen über den Erwerb des Fahrzeuges
    • Bei Zuteilung der Zulassungsbescheinigung Teil II durch die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde muss das Fahrzeug zur Identifizierung vor der Zulassung vorgeführt werden.
    • Ist das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate oder hat weniger als 6000 km, ist das Formular -Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke- (Mitteilung Steuer Reimport KFZ) zusätzlich auszufüllen.
    • Kommt das Fahrzeug aus eine „Nicht-EU-Land“ ist eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen
    • Gültiger Personalausweis bzw. Pass und Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) bei ausländischen Mitbürgern
    • Bei Firmen Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung (Zulassungsvollmacht vom jeweiligen Geschäftsführer unterschrieben)
    • Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Zulassungsvollmacht und Einzugsermächtigung für die KfZ-Steuer (Vollmacht Einverständniserklärung zur Zulassung, Ummeldung eines Kraftfahrzeug)


    Gebrauchtfahrzeug:

    • Ausländische Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder oder ausländischer Abmeldebestätigung
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Papier im Original
    • Ggf. Kaufvertrag und/oder Original-Rechnung bzw. vergleichbare Unterlagen über den Erwerb des Fahrzeuges
    • Ist das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate oder hat weniger als 6000 km, ist das Formular -Mitteilung für Umsatzsteuerzwecken (Mitteilung Steuer Reimport) zusätzlich auszufüllen.
    • Bei Zuteilung der Zulassungsbescheinigung Teil II durch die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde muss das Fahrzeug zur Identifizierung vor der Zulassung vorgeführt werden.
    • Kommt das Fahrzeug aus eine „Nicht-EU-Land“ ist eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
    • Sofern keine COC/EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, ist ein Vollgutachten nach § 21 StVZO sowie AU/Abgasuntersuchung erforderlich. Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre, ist eine gültige Bescheinigung über die Haupt-/ Abgasuntersuchung erforderlich
    • Gültiger Personalausweis bzw. Pass und Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) bei ausl. Mitbürgern
    • Zulassungsvollmacht und Einzugsermächtigung (Vollmacht Einverständniserklärung zur Zulassung, Ummeldung eines Kraftfahrzeug )
    • Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Bei Firmen Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (Zulassungsvollmacht vom jeweiligen Geschäftsführer unterschrieben)
    • Bei Minderjährigen schriftliche Einwilligung beider Elternteile

     

    Kosten

    Neben der Grundgebühr in Höhe von 29,90 € fallen noch weitere, fallabhängige Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 234)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de