Blaue Karte EU Erteilung

    Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen

    Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten.

    Beschreibung

    Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten.

    • Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben.
      Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und für Staatsangehörige der Schweiz.

    Die Blaue Karte EU können Sie bei erstmaliger Erteilung für höchstens vier Jahre erhalten.
    Hat Ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als vier Jahren, erhalten Sie die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate.

    Achtung: Der Arbeitsplatzwechsel ist in den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung der Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese kann den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.

    Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie

    • ihre Beschäftigung mindestens 33 Monate lang ausgeübt haben,
    • für diese Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben und die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
      • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
      • Ihr Aufenthalt gefährdet nicht oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
      • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
      • Sie haben einfache Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
      • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und ihre Familie.

    Wer Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten Beschäftigung und Beitragszahlung erhalten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Schwäbisch Hall (Landratsamt Schwäbisch Hall)

    Adresse

    Hausanschrift

    Münzstraße 1

    74523 Schwäbisch Hall

    Lieferanschrift

    Münzstraße 1

    74523 Schwäbisch Hall

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0791/755-0

    Fax: 0791/755-7362

    E-Mail: info@LRASHA.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des Mindestgehalts
    • Nachweis Ihres Hochschulabschlusses
    • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Sie erhalten ein Jahresgehalt von mindestens 45.300 Euro . Für bestimmte Berufe (sogenannte Engpassberufe) gilt ein Mindestgehalt von 41.041,80 Euro (. Dazu zählen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler, Mathematikerinnen und Mathematiker, Ingenieurinnen und Ingenieure, Ärztinnen und Ärzte (), IT-Fachkräfte, Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik, Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie, Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtsfachkräfte, sonstige akademische und verwandte Gesundheitsberufe sowie Lehrkräfte
    • Das Mindestgehalt von 41.041,80 Euro gilt ebenfalls, sofern ein Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben wurde.
    • Das Mindestgehalt von 41.041,80 Euro bei Engpassberufen, ansonsten 45.300Euro gilt ebenfalls für Fachkräfte, die ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert, erfolgreich abgeschlossen haben, wenn die Qualifikation einem Ausbildungsniveau entspricht, das in der Bundesrepublik Deutschland mindestens der Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist.
    • Das Mindestgehalt von 41.041,80 Euro gilt ebenfalls für IT-Spezialistinnen und -Spezialisten, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber mindestens dreijährige vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet nicht oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben
      • einen deutschen,
      • einen anerkannten ausländischen oder
      • einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder
      • ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer vorsieht, erfolgreich abgeschlossen oder
      • eine mindestens dreijährige vergleichbare Berufserfahrung (gilt ausschließlich für IT-Spezialistinnen und - Spezialisten).
        Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Berufe bestimmen, in denen eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene Qualifikation einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
    • Sie haben einen Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz oder ein konkretes Ihren Qualifikationen entsprechendes Arbeitsplatzangebot.
    • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu (nur in Fällen, in denen die Zustimmung erforderlich ist).

    Rechtsgrundlage(n)

    Aufenthaltsgesetz:

    • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
    • § 18g Blaue Karte EU
    • § 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
    • § 39 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

    § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt bei Bedarf die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum oder Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

    Auf die Möglichkeit der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz wird an dieser Stelle hingewiesen.

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
    Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis acht Wochen

    Kosten

    • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: EUR 100,00
    • Geltungsdauer über ein Jahr: EUR 100,00
    • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
    • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en