Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln Übermittlung

    Lebensmittelüberwachung - Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB mitteilen

    Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und polychlorierte Biphenyle (PCB) zu melden.
    Damit sollen mögliche Probleme früher erkannt werden.

    Beschreibung

    Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und polychlorierte Biphenyle (PCB) zu melden.
    Damit sollen mögliche Probleme früher erkannt werden.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Verbraucherschutz (Verbraucherschutz)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 46 80

    69036 Heidelberg

    Hausanschrift

    Adelsförsterpfad 7

    69168 Wiesloch

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Terminvereinbarung erforderlich.) Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 17:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de

    Fax: +4962215224264

    Telefon Festnetz: +4962215224265

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    ausgefüllte Formulare

    Voraussetzungen

    Sie sind Lebensmittelunternehmer und haben Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Diese stellt Ihnen hierfür einheitliche elektronische Vorlagen (digitale Dateien) zur Verfügung.

    Eine schriftliche Übermittlung ist nur zulässig, wenn die zuständige Stelle dies auf Ihren Antrag hin gestattet hat.

    Sie müssen unter anderem folgende Daten mitteilen:

    • Name des Unternehmens
    • Probennummer
    • untersuchtes Erzeugnis
    • Probenahmeort
    • analysierter Stoff

    Die nach dieser Verordnung zu verwendenden elektronischen Vorlagen (digitale Dateien) sowie Ausfüllhinweise für die Excel-Tabellen können Sie herunterladen.

    Die jeweils zuständige Stelle anonymisiert die Daten und übermittelt sie an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL erfasst diese Ergebnisse in einem gemeinsamen Datenpool, wertet sie aus und veröffentlicht sie quartalsweise auf seiner Internetseite.

    Fristen

    Ihre Mitteilung muss innerhalb von 14 Tagen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht, erfolgen.

    Achtung: Wenn der für das jeweilige Lebensmittel gesetzlich festgesetzte Höchstgehalt überschritten wurde, muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen. Sollten Sie annehmen, dass Ihre Lebensmittel nicht sicher sind, müssen Sie die zuständigen Stellen unverzüglich über ergriffene Maßnahmen unterrichten.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
    Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 verhängen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en