Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Bestehens auf Antrag

    Staatsangehörigkeitsausweis beantragen

    Den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie durch einen Staatsangehörigkeitsausweis nachweisen. Dieser Nachweis ist für alle Behörden verbindlich.

    Beschreibung

    Den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie durch einen Staatsangehörigkeitsausweis nachweisen. Dieser Nachweis ist für alle Behörden verbindlich.

    Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt fest, ob eine deutsche Staatsangehörigkeit besteht oder nicht.

    Dazu müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.

    Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird in der Regel nur dann benötigt, wenn

    • die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist oder
    • ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amt für Migration und Integration (Amt für Migration und Integration)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schuetzenstrasse 69

    88212 Ravensburg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:30 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0751/85-9810

    Fax: 0751/85-779810

    E-Mail: mi@rv.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen nachweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

    Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit können Sie nachweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren haben, durch

    • Urkunden,
    • Auszüge aus den Melderegistern oder
    • andere schriftliche Beweismittel.

    Nützlich können folgende Unterlagen sein:

    • Unterlagen über Abstammung und Personenstand:
      Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Abschriften/Auszüge aus dem Familienbuch
    • Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
      Einbürgerungsurkunden, Verleihungsurkunden, Aufnahmeurkunden, Bescheinigungen/Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Ernennungsurkunden bei Beamten oder Beamtinnen, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden
    • Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte:
      Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), Volkslistenausweise, Volkstumsbescheinigungen oder andere Unterlagen über die deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweis über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht
    • Unterlagen über den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher beziehungsweise Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit:
      Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG),
      (alte) Flüchtlingsausweise, Registrierscheine, Meldebestätigungen beziehungsweise Meldebescheinigungen
    • Unterlagen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher beziehungsweise Deutsche:
      Staatsangehörigkeitsnachweise, Heimatschein, Urkunden/Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher beziehungsweise Deutsche, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Auszüge aus (früheren) Familienregistern, Bürgerlisten oder Bürgerverzeichnissen, Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter beziehungsweise Beamtin, Meldebestätigungen, Meldebescheinigungen, Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Bringen Sie mit, was Sie haben. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist Ihnen bei der Sichtung behilflich.

    Voraussetzungen

    Einen Staatsangehörigkeitsausweis kann die zuständige Stelle nur ausstellen, wenn sie festgestellt hat, dass Sie deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger sind.

    Sie prüft dazu, ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit

    • erworben haben,
    • wieder verloren haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Ablehnung der Ausstellung eines Staatangehörigkeitsausweises erfolgt durch die Staatsangehörigkeitsbehörde als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid).

    Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf).

    Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises formlos bei der Staatsangehörigkeitsbehörde beantragen.

    Wenn Sie nachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird Ihnen ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
    Wenn Sie kein deutscher Staatsangehöriger beziehungsweise keine deutsche Staatsangehörige sind, stellt die Behörde auf Antrag eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

    Außer den Angaben zu Ihrer Person sind auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten.
    Lassen Sie sich dazu von der Behörde beraten.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    EUR 51,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de