Wohnraumförderung - Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen beantragen
Beschreibung
Als Privatperson können Sie im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbst genutzten Wohnraum erhalten.
Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie durch Zuschüsse. Die zinsverbilligten Darlehen sind zeitlich begrenzt.
Sie müssen als Genossenschaftsmitglied von dem geförderten genossenschaftlichen Wohnrecht für einen bestimmten Zeitraum Gebrauch machen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Kreis Schwarzwald-Baar-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Antragsvordruck 9019 auf der Homepage der L-Bank.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem:
- Das Gesamtjahreseinkommen darf die für Ihren Haushalt maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten.
- Ihr Haushalt darf nicht bereits über angemessenen eigenen Wohnraum verfügen.
- Der künftige Wohnraum muss sich im festgelegten Fördergebiet befinden.
- Die künftige Wohnungsgröße muss angemessen sein. Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes sowie den Durchführungshinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz.
Rechtsgrundlage(n)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg 2022 (VwV-Wohnungsbau BW 2022)
- Erlass zur Anpassung des Finanzierungsangebots in der sozialen Förderung selbst genutzten Wohneigentums aufgrund Veränderung des Marktzinsniveaus
- Einkommensgrenzen in der Wohnraumförderung
- Erlass Änderung berücksichtigungsfähiger Baukosten u. Sockelbeiträge; Änderung Belastungstabelle für Darlehensnehmer
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Hinweise des Wirtschaftsministeriums für Städte und Gemeinden zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes (Stand 5. Januar 2023)
- Durchführungshinweise zum Landeswohnraumförderungsgesetz
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung einer Förderzusage durch die L-Bank können Sie Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle (Wohnraumförderungsstelle) beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0800/150-3030 (kostenlos aus dem deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und –provider; Mo. – Fr. 8.00 bis 16.30 Uhr) vor allem auch bei Finanzierungsfragen.
Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung, außer die zuständige Stelle stimmt diesem zu.
Fristen
Es besteht grundsätzlich keine Antragsfrist.
Kosten
In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg