Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für sonstigen Familiennachzug zu einem Deutschen

    Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

    Ausländische Familienangehörige können einem oder einer deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland nachziehen und eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.

    Beschreibung

    Ausländische Familienangehörige können einem oder einer deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland nachziehen und eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.

    Familienangehörige sind in diesem Fall:

    • minderjährige Kinder,
    • Ehefrau oder Ehemann,
    • Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes,
    • Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.

    Das gleiche gilt für Sie als sorgeberechtigte Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

    Für den Nachzug benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

    Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, dürfen Sie nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.

    Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ausländerwesen (Ausländerwesen )

    Adresse

    Hausanschrift

    Östliche Karl-Friedrich-Straße 2

    75175 Pforzheim

    Großempfängerpostfach

    75158 Pforzheim

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland der Person, zu der Sie nachziehen
    • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
      • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:

    Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumsfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Hinweis: Ihr Lebensunterhalt muss in der Regel nicht gesichert sein.

    Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten Sie nicht, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung

    • erzwungen haben oder
    • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    • § 5 AufenthG (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
    • § 27 AufenthG (Grundsatz des Familiennachzugs)
    • § 28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen)
    • § 30 AufenthG (Ehegattennachzug)
    • § 31 AufenthG (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
    • § 35 AufenthG (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)

    § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)

    Rechtsbehelf

    - Widerspruch

    - Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

    Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

    Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • erstmalige Erteilung: EUR 100,00
    • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
    • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

    Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Kosten befreien.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Ausländische Staatsangehörige, die mit Deutschen eine Familie bilden: Sie können nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

    Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

    • in Deutschland aufgewachsen oder
    • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.

    Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können

    • frei einreisen,
    • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
    • dürfen in Deutschland arbeiten.

    Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen

    • einreisen und
    • sich in Deutschland aufhalten.

    Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en