Sondernutzung von Straßen Erlaubnis außerhalb der Ortschaft

    Sondernutzung von Straßen außerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen

    Jeder kann die öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr benutzten. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet.

    Beschreibung

    Jeder kann die öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr benutzten. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet.

    Wenn öffentliche Straßen darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als den Verkehr benutzt werden sollen, so ist dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

    Beispiele für eine Sondernutzung sind:

    • wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen (z.B. der Verkauf von Waren aller Art auf einem Fußgängerweg)
    • Benutzung des Luftraums über der Straße (z.B. durch eine Werbeanlage oder einen Warenautomaten)
    • Benutzung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs von der Straße zu einem privaten Grundstück

    Als „sonstige Nutzung“ versteht man die Benutzung der Straßen in einer Art und Weise, die keinen oder kaum Einfluss auf den Verkehr hat. Dazu zählen beispielsweise die Nutzung des Randstreifens oder der Straßenböschung für die Verlegung von Kabeln, Rohren.
    Die sonstige Nutzung richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht und erfordert den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, für den der zuständige Straßenbaulastträger, das heißt die Straßenbaubehörde verantwortlich ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Oberteuringen (Gemeinde Oberteuringen)

    Adresse

    Hausanschrift

    St.-Martin-Platz 9

    88094 Oberteuringen

    Lieferanschrift

    St.-Martin-Platz 9

    88094 Oberteuringen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr geschlossen

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@oberteuringen.de

    Fax: 07546 299-88

    Telefon Festnetz: 07546 299 0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Landratsamt Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Glärnischstr. 1-3

    88041 Friedrichshafen

    Hausanschrift

    Glärnischstraße 1-3

    88045 Friedrichshafen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Erweiterter Service für die Bereiche: Kfz-Zulassungsbehörde Friedrichshafen, Fahrerlaubnisbehörde, Schifffahrtsamt, Abfallwirtschaftsamt) Mo 07:30 - 13:00 und 13:00 - 17:00 Uhr nachmittags hat nur die Kfz-Zulassung Friedrichshafen geöffnet! Di 07:30 - 13:00 Uhr vormittags Mi 07:30 - 13:00 Uhr vormittags Do 07:30 - 17:00 Uhr Fr 07:30 - 13:00 Uhr vormittags Allgemeine Öffnungszeit (Zulassungsbehörde Außenstelle Tettnang) Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 12:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Zulassungsbehörde Außenstelle Überlingen) Mo 07:30 - 13:00 Uhr Di 07:30 - 13:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Mi 07:30 - 13:00 Uhr Do 07:30 - 13:00 Uhr Fr 07:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7541 204 0

    E-Mail: info@bodenseekreis.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    eventuell Lageplan, Fotos, Skizzen

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
    Nutzen Sie dafür das vorgesehene Antragsformular. Sie erhalten es bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung.

    Die zuständige Stelle prüft die Auswirkungen der Sondernutzung auf die sonst übliche Nutzung der Straße. Wesentlich ist dabei beispielsweise, ob

    • die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigt,
    • die Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohnerinnen und Anwohner durch Lärm belästigt werden oder
    • die Straße übermäßig verschmutzt wird.

    Nach der Prüfung erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
    Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich.
    Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    • nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
    • nach dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Person

    Hinweise (Besonderheiten)

    In folgenden Fällen ist keine separate Sondernutzungserlaubnis erforderlich:

    • Sie benötigen eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Nutzung.
    • Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, die einer Baugenehmigung bedarf.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en