Sondernutzung von Straßen außerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Jeder kann die öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr benutzten. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet.
Wenn öffentliche Straßen darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als den Verkehr benutzt werden sollen, so ist dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Beispiele für eine Sondernutzung sind:
- wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen (z.B. der Verkauf von Waren aller Art auf einem Fußgängerweg)
- Benutzung des Luftraums über der Straße (z.B. durch eine Werbeanlage oder einen Warenautomaten)
- Benutzung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs von der Straße zu einem privaten Grundstück
Als „sonstige Nutzung“ versteht man die Benutzung der Straßen in einer Art und Weise, die keinen oder kaum Einfluss auf den Verkehr hat. Dazu zählen beispielsweise die Nutzung des Randstreifens oder der Straßenböschung für die Verlegung von Kabeln, Rohren.
Die sonstige Nutzung richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht und erfordert den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, für den der zuständige Straßenbaulastträger, das heißt die Straßenbaubehörde verantwortlich ist.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsbehörde)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:30 Uhr Di geschlossen Mi 08:30 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Do 08:30 - 12:30 Uhr Fr 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7351 51 209
Telefon Festnetz: +49 7351 51 353
Fax: +49 7351 51 85209
Fax: +49 7351 85353
E-Mail: ordnungsamt@biberach-riss.de
Internet
erforderliche Unterlagen
eventuell Lageplan, Fotos, Skizzen
Voraussetzungen
Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
Nutzen Sie dafür das vorgesehene Antragsformular. Sie erhalten es bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Stelle prüft die Auswirkungen der Sondernutzung auf die sonst übliche Nutzung der Straße. Wesentlich ist dabei beispielsweise, ob
- die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigt,
- die Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohnerinnen und Anwohner durch Lärm belästigt werden oder
- die Straße übermäßig verschmutzt wird.
Nach der Prüfung erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich.
Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Fristen
Keine
Kosten
- nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
- nach dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Person
Hinweise (Besonderheiten)
In folgenden Fällen ist keine separate Sondernutzungserlaubnis erforderlich:
- Sie benötigen eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Nutzung.
- Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, die einer Baugenehmigung bedarf.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg